(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:
2. |
in der Alterssicherung der Landwirte:
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(2) Zuständig sind
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See, |
3. |
in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse. |
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