(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden:

 

1.

in der gesetzlichen Rentenversicherung:

 

a)

Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,

 

b)

Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung,

 

c)

Renten wegen Todes,

 

d)

Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen,

 

e)

Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,

 

f)

Leistungen für Kindererziehung,

 

2.

in der Alterssicherung der Landwirte:

 

a)

Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe,

 

b)

Renten wegen Erwerbsminderung und Alters,

 

c)

Renten wegen Todes,

 

d)

Beitragszuschüsse,

 

e)

Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft.

 

(2) Zuständig sind

 

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See,

 

3.

in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.

[1] § 23 geändert durch Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016. Anzuwenden ab 14.12.2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge