Aufforderung bei Auslandsaufenthalt

Wenn die Krankenkasse erkennt, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann sie zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern. Welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Versicherte den Wohnsitz im Ausland hat?

Auslandsaufenthalt

Haben Versicherte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland, kann die Krankenkasse bei erheblich gefährdeter oder bereits geminderter Erwerbsfähigkeit entweder zum Reha-Antrag oder zum Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auffordern. Der Antrag ist bei einem deutschen RV-Träger zu stellen. Nach dem Grundsatz „Teilhabeleistungen vor Rente“ ist zum Reha-Antrag aufzufordern, wenn die besonderen versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen im Ausland lebender Versicherter erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Krankenkasse zum Rentenantrag auffordern. Im Zweifel kann die Krankenkasse sowohl zum Reha-Antrag als auch zum Rentenantrag auffordern.

Rentenantrag

Versicherte, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder der Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte erfüllen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, können von der Krankenkasse zum Rentenantrag aufgefordert werden. Der Antrag ist innerhalb von 10 Wochen nach der Aufforderung zu stellen. Die Antragsfrist beginnt mit der Regelaltersgrenze, wenn die Krankenkasse bereits davor zum Rentenantrag aufgefordert hat. Die Krankenkasse darf nicht auffordern, eine andere Rente wegen Alters zu beantragen (z. B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen).