(1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes[2] [Bis 14.12.2010: Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen] können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse[3] [Bis 31.12.2012: landwirtschaftliche Krankenkasse], die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
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