Rz. 12

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für den BFH enthält der Begriff "Werbungskosten" nicht nur eine Abgrenzung zu den Aufwendungen für die Lebensführung iSv § 12 EStG (> Rz 16), sondern beschränkt den WK-Begriff auch auf Ausgaben, denen besteuerbare Einnahmen gegenüberstehen, die mithin durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH/NV 2006, 1068; im Einzelnen dazu > Rz 69 ff; zur Veranlassung > Rz 33 ff).

 

Rz. 13

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Andererseits wird der WK-Begriff – über den unmittelbaren Wortlaut des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG hinaus (> Rz 9) – auf alle Aufwendungen erweitert, die zu einer der Überschusseinkünfte in einem Veranlassungszusammenhang stehen, (GrS 2–3/88, BFH 161, 290 = BStBl 1990 II, 817; BFH/NV 2000, 1342). Mit dem Hervorheben der "beruflichen Veranlassung" hat der BFH bewusst den Begriff "Werbungskosten" den > Betriebsausgaben angenähert (BFH 126, 533 = BStBl 1979 II, 213; BFH 189, 151 = BStBl 1999 II, 778; zum Schrifttum vgl von Bornhaupt, JbDStJG 1980, 149 und DStR 1983, 11; Richter, FR 1981, 556; Glanegger, DStZ 1984, 583; Kröner, StuW 1985, 115; Söffing, DB 1990, 2086; Temminghoff, Dissertation Bochum 1988; Langohr, Dissertation Münster 1990). Dies dient der verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung von Stpfl mit Überschuss- und mit Gewinneinkünften (> Gleichheitssatz). Man kann davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sich die Definition des WK-Begriffs insoweit zu eigen gemacht hat. Denn er hat seinerseits auf dieser Grundlage die Gleichstellung von WK mit BA vorangetrieben (> Rz 6; zu Einzelheiten > Rz 75 ff, 84ff).

 

Rz. 13/1

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Unterschiede ergeben sich aus der Eigenart der jeweiligen Einkunftsart: So führen zB bei den Gewinneinkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 1 iVm § 4 Abs 1, 3 EStG) Wertveränderungen des Betriebsvermögens (zB Teilwertabschreibungen) zu BA, während bei den Überschusseinkünften (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 EStG), zB bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, kein > Arbeitsvermögen gegeben ist und solche Wertveränderungen grundsätzlich außer Betracht bleiben (BFH 184, 275 = BStBl 1998 II, 102; BFH/NV 2013, 1922). Um die AfA für > Arbeitsmittel auch bei ArbN abziehen zu können (> Rz 18/1), bedarf es deshalb einer besonderen Rechtsgrundlage in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 und 7 EStG (> Absetzung für Abnutzung Rz 1). Dieser Unterschied hat zudem weitere Auswirkungen bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern: Die Veräußerung von Teilen des Betriebsvermögens führt zu Betriebseinnahmen und damit zu Einkünften; hingegen bleibt die Veräußerung zB von > Arbeitsmittel ohne Auswirkung auf die steuerliche BMG (BFH 133, 516 = BStBl 1981 II, 735; BFH/NV 2000, 1342). Zu Besonderheiten > Rz 42 ff. Ergänzend > Rz 83.

 

Rz. 14

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Steuerrechtlich bestimmt allein der ArbN den Umfang seiner beruflichen Aufwendungen (> Rz 29). Zwar ist der ArbG arbeitsrechtlich idR zum Ersatz der für die Aufgabenerledigung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet (> Auslagenersatz Rz 1). Im Rahmen des Zumutbaren darf er deshalb Einfluss auf die Höhe der Ausgaben nehmen, die der ArbN für die Aufgabenerledigung aufwendet; dieser ‚Aufwendungsersatz’ bleibt aber nicht ohne weiteres steuerfrei (im Einzelnen > Auslagenersatz Rz 10 ff). Die Minderung der Einnahmen durch die damit zusammenhängenden Aufwendungen wird deshalb ausschließlich durch die Abgrenzung zur privaten Lebensführung (> Rz 16) und die gesetzlichen Abzugsverbote (> Rz 69 ff) begrenzt. Geht der ArbN freilich iZm der Berufsausübung über die Vorgaben des ArbG hinaus, kann das auf eine private (Mit-)Veranlassung der Aufwendungen hindeuten (glA Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 123).

 

Rz. 15

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Wegen des Veranlassungsprinzips muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden (BFH 200, 250 = BStBl 2003 II, 369 mwN; BFH 244, 442 = BStBl 2015 II, 635). WK bei den Lohneinkünften sind Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert, die den Beruf des ArbN im weitesten Sinne fördern (BFH 232, 86 = BStBl 2012 II, 24). Zum subjektiven Zusammenhang > Rz 28 ff.

 

Rz. 16

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Aufwendungen, die die private > Lebensführung veranlasst, sind keine WK, weil sie eben nicht iSv § 9 EStG durch den Beruf veranlasst sind. Werden Aufwendungen sowohl durch den Beruf als auch durch die Lebensführung veranlasst (sog gemischte Aufwendungen), sind sie abziehbar, wenn und soweit sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben abtrennen lässt und wenn er außerdem nicht von untergeordneter Bedeutung ist; zu Einzelheiten > Rz 97 ff.

 

Rz. 17

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Für die berufliche Veranlassung ist bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, aber auch für laufende Aufwendungen, weniger der objektive Charakter (zB Föhn als Gegenstand der Lebenshaltung), sondern der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall (die Funktion – zB Föhn, den ...

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