Rz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

§ 3 Nr 50 EStG regelt ein allgemein geltendes Prinzip nur für einen Hauptanwendungsfall, nämlich die im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ersetzten ‚Auslagen’. § 3 Nr 50 EStG geht damit zurück auf den in den §§ 669, 670 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der einen anderen mit der Wahrnehmung einer Angelegenheit beauftragt (Auftraggeber), diesem anderen, der im fremden Interesse tätig wird (Auftragnehmer), die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen hat. Arbeitsrechtlich ist der ArbG idR gehalten, die für die Durchführung der dienstlichen Aufgaben notwendigen Ausgaben im Verhältnis zu seinem ArbN zu tragen.

 

Rz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

§ 3 Nr 50 EStG gilt aber nicht für den Ersatz von Aufwendungen für den ArbG allgemein, sondern begrenzt die Steuerfreiheit auf die ‚Auslagen’ und ‚durchlaufende Beträge’ (zur Abgrenzung > Rz 5): Beträge, durch die Auslagen des ArbN für den ArbG ersetzt werden (Auslagenersatz), sind steuerfrei. Das Gleiche gilt für durchlaufende Gelder; das sind Beträge, die der ArbN vom ArbG erhält, um sie für ihn auszugeben (§ 3 Nr 50 EStG). Diese beiden Zahlungsvorgänge haben keinen Entlohnungscharakter und führen deshalb nicht zu besteuerbaren Einnahmen (vgl BFH 97, 107 = BStBl 1970 II, 69). § 3 Nr 50 EStG hat mithin – soweit sein Anwendungsgebiet reicht – überwiegend deklaratorische Bedeutung. Die Klarstellung im EStG liegt im Interesse des beim LSt-Abzug haftenden ArbG. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den nur rechtserklärenden Charakter der Vorschrift ist § 3 Nr 50 EStG eng auszulegen. Insoweit grenzt die Vorschrift den Begriff des Arbeitslohns aus § 19 EStG ein (> Rz 14).

 

Rz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 50 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass der ArbN über die Ausgaben einzeln abrechnet (zu Einzelheiten > Rz 16). Pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu Arbeitslohn (> R 3.50 Abs 2 Satz 1 LStR). Zu Ausnahmen und einer Vereinfachungsmaßnahme > Rz 17, 18.

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