Rz. 97
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Bei den einzelnen Einkunftsarten, zB bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dürfen die für den Haushalt des Stpfl und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören auch die Aufwendungen für die > Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl mit sich bringt, auch wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Stpfl dienen sollen (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG). Damit sind nicht die eindeutig nicht beruflich veranlassten Aufwendungen gemeint, die schon begrifflich keine WK sein können (> Rz 33), sondern nur die untrennbar sowohl beruflich als auch privat veranlassten Aufwendungen, die sog gemischten Aufwendungen.
Rz. 98
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Außerdem nicht als WK abziehbar sind Aufwendungen, die mit dem steuerlichen > Existenzminimum pauschal abgegolten oder die als > Sonderausgaben oder als > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672, Tz 122ff). Als Teil des Existenzminimums werden durch den > Grundfreibetrag zB die im Beruf getragene Kleidung (> Berufskleidung Rz 1), eine > Brille oder die Armbanduhr, aber auch allgemeinbildende > Zeitungen steuerfrei gestellt (vgl EFG 2011, 228; BMF vom 06.07.2010, 17, BStBl 2010 I, 614, Tz 4 – fortgeltend vgl Nr 706 der Positivliste aus BMF vom 21.03.2017, BStBl 2017 I, 486). Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung > Rz 84.
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