Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die vom ArbN getragenen Anschaffungs-, Herstellungs- und Instandhaltungskosten für typische > Berufskleidung, > Fachliteratur, Werkzeuge (> Werkzeuggeld Rz 2) und andere > Arbeitsmittel sind > Werbungskosten. Sie werden grundsätzlich auf die Nutzungsdauer verteilt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 und 7 EStG); zu Ausnahmen > Rz 4/1 und > Rz 8. Der Regelung in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG bedarf es, weil im Rahmen der > Überschusseinkünfte grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die der Einnahmeerzielung dienen, nicht abziehbar sind (vgl BFH 125, 153 = BStBl 1978 II, 455; BFH 138, 44 = BStBl 1983 II, 410). Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA monatsweise vorzunehmen (§ 7 Abs 1 Satz 4 iVm § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Stellt der ArbG ein Arbeitsmittel zur beruflichen Nutzung unentgeltlich zur Verfügung, so wird der Anschaffungspreis bei den Einnahmen und bei den Ausgaben des ArbN nicht berücksichtigt (> R 19.3 Abs 2 Nr 1 LStR).

Zu Einzelheiten > Fahrrad, > Forstleute, > Kraftfahrzeugbenutzung, > Lohnzuschläge Rz 4, > Musiker Rz 9, > Telekommunikationskosten Rz 25 ff, > Werkzeuggeld.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind bis zu 6 000 EUR als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG). Die dafür entstehenden Aufwendungen für > Arbeitsmittel werden ebenfalls grundsätzlich auf die Nutzungsdauer verteilt (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Anders als bei den WK (> Rz 1) ist zwar § 6 Abs 2 EStG in § 10 Abs 1 Nr 7 EStG nicht für entsprechend anwendbar erklärt, gleichwohl erkennt BFH 171, 279 = BStBl 1993 II, 676 auf sinngemäße Anwendung der für WK geltenden Vorschriften des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG; dem folgt auch die FinVerw (H 10.9 EStH). Bis zu 800 EUR (ohne USt) können Aufwendungen allerdings stets ohne Verteilung auf eine Nutzungsdauer als > Sonderausgaben berücksichtigt werden (> Rz 8). Auch insoweit gilt allerdings die Höchstgrenze von 6 000 EUR pro Jahr, sodass eine Verteilung nach AfA-Grundsätzen für den Stpfl meist vorteilhaft sein dürfte.

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Arbeitsmittel sind nur solche Wirtschaftsgüter (WG), die ausschließlich oder zumindest so gut wie ausschließlich unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dienen (BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45; BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723 mwN). Das schließt aber nicht aus, dass bei WG, die sowohl der Erzielung von Einnahmen dienen als auch mehr als geringfügig der privaten > Lebensführung und bei denen der beruflich / private Anteil jeweils nach objektiven Maßstäben aufteilbar ist, der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen als WK abziehbar ist. Vgl GRS1/06 in BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672; > Werbungskosten Rz 98 ff.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Aus der Rechtsprechung (aaO) folgern Blümich/Thürmer (zu § 9 EStG Rz 446 mwH) und andere, dass der Begriff des ‚Arbeitsmittels’ in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG auf solche Fälle einer gemischten Nutzung erweitert werden muss; im Ergebnis glA L/B/P/Zimmer/Teller zu § 9 EStG Rz 1168. Das hat zur Folge, dass auch die Bemessung der WK AfA-Grundsätzen folgt. Für jeden VZ der Abschreibungsdauer muss das Maß der beruflichen Nutzung neu bestimmt werden.

 

Rz. 4/2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Stellungnahme: Zwingend ist die Ansicht nach > Rz 4/1 uE nicht. § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG ist eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 9 Abs 1 Satz 1 EStG. Bleibt es bei der bisherigen Begriffsbestimmung des ‚Arbeitsmittels’, gilt für die Aufwendungen bei gemischter Nutzung die Grundvorschrift des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG: Die Aufwendungen sind im VZ der Entstehung in vollem Umfang als WK abziehbar, soweit sie auf die berufliche Nutzung entfallen (> Arbeitsmittel Rz 6; glA wohl auch Schmidt/Krüger, § 9 EStG Rz 265). Ein Abzugsverbot für gemischt genutzte Gegenstände ist § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG uE im Rückschluss nicht zu entnehmen. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

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