Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für die Tschechische Republik gilt das mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossene DBA vom 19.12.1980 (BGBl 1982 II, 1022 = BStBl 1982 I, 904) weiter (BGBl 1993 II, 762). Tschechien ist Mitgliedstaat der EU (> Europäische Union) und gehört aber noch nicht zu Euroland (> Euro Rz 1).

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Das DBA gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik, sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (Art 2) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 4). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 17, 18. Vgl außerdem BMF vom 12.11.2014, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Zu dem für die Bestimmung der Ansässigkeit wesentlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen vgl EFG 2008, 1558.

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im privaten Dienst besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich der ArbN nur vorübergehend in dem anderen Staat auf, bleibt das Besteuerungsrecht im Rahmen der auf das Kalenderjahr bezogenen 183-Tage-Regelung beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 20 ff, BMF vom 12.11.2014, Tz 52 ff, aaO. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 – 9. Für Grenzpendler gibt es keine Sonderregelung.

 

Rz. 4

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder auf einem Binnenschiff (> Schiffspersonal, > Fliegendes Personal), können in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3).

 

Rz. 5

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (> Aufsichtsrat) und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden (Art 16).

 

Rz. 6

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Einkünfte, die in einem Vertragsstaat ansässige > Künstler oder Sportler (> Berufssportler) aus ihrer in dem anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte für diese Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person, zB einer ausländischen Künstleragentur, zufließen. Vergütungen aus einem zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Kulturaustausch kann hingegen nur der Ansässigkeitsstaat besteuern (Art 17 Abs 2 und 3).

 

Rz. 7

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für eine früher ausgeübte nichtselbständige Arbeit gezahlt werden, können vorbehaltlich der > Rz 8 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 19).

 

Rz. 8

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Sondervermögen (in Deutschland zB das > Bundeseisenbahnvermögen) gezahlt werden, können grundsätzlich von diesem Vertragsstaat (Kassenstaat) besteuert werden. Abweichend besteuert nur der andere Vertragsstaat, wenn die Vergütung an eine bei ihm ständig ansässige Person gezahlt wird (Art 18 Abs 1). Die besonderen Regelungen dieser Rz gelten nicht für Vergütungen und Ruhegehälter aus einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit.

 

Rz. 8/1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art 22; > Renteneinkünfte Rz 16 ff).

 

Rz. 9

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Für > Hochschullehrer, > Lehrer, Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen enthält Art 20 Sonderregelungen.

 

Rz. 10

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

In Deutschland werden Einkünfte aus der Tschechischen Republik grundsätzlich unter Beachtung von § 50d Abs 7 bis 10 EStG von der Besteuerung freigestellt, soweit sie nach dem DBA in Tschechien besteuert werden können (Art 23 Abs 1 Buchst a; > Doppelbesteuerung Rz 80 ff). Zur Aufteilung des Arbeitslohns > Doppelbesteuerung Rz 57 ff, BMF vom 12.11.2014 Tz 158 ff, aaO. Deutschland wendet insoweit den > Progressionsvorbehalt an (Art 23 Abs 1 Buchst a). Abweichend wird die tschechische Steuer von Einkünften der in Deutschland ansässigen Künstler oder Sportler (> Rz 6) für eine in Tschechien ausgeübte künstlerische oder sportliche Tätigkeit auf die deutsche Steuer nach Maßgabe des § 34c EStG angerechnet (Art 23 Abs 1 Buchst b; > Ausland Rz 25 ff).

 

Rz. 11

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu, so ist Folgendes zu beachten: Für Stpfl mit tschechischer Staatsangehörigkeit gelten die Regelungen der ...

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