Rz. 25

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben der normalen Heuer die tarifliche Seefahrtszulage sowie die Vergütungen bei Unterbesetzung (vgl DB 1979, 1013). Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben nach Maßgabe des § 3b EStG und der > R 3b LStR steuerfrei (zu Einzelheiten > Lohnzuschläge). Zur Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen bei unter ausländischer Flagge fahrenden Seeleuten vgl EFG 1986, 546.

Wegen der anteiligen steuerfreien Lohnzuschläge in der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei vgl zB FinSen BN vom 08.11.1996, FR 1997, 241. Wegen der Hochseefischerei vgl DB 1975, 526; 1978, 2150; FinMin NI vom 30.10.1996-S 2343–15–35. Zu den Sachbezugswerten der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt und der Fischerei seit 2014 vgl die Ländererlasse vom 15.06.2015 (BStBl 2015 I, 512) im > Anhang 15 S 7 und > Sachbezüge Rz 7, 67 f.

 

Rz. 26

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Mitglieder des Bordpersonals haben Anspruch auf angemessene Unterbringung und Verpflegung an Bord (vgl §§ 93, 97 SeeArbG). Wegen der besonderen Verhältnisse an Bord eines Schiffs bleibt der Wert der unentgeltlichen Unterkunft unbesteuert. Da die Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs Auswärtstätigkeit ist, hat der ArbN während seiner Tätigkeit auf dem Schiff Anspruch auf Abzug der Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG als WK (> Rz 31). Für die unentgeltliche (oder verbilligte) Verpflegung an Bord ist deshalb kein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern (§ 8 Abs 2 Satz 8, 9 EStG). Dafür werden aber die Verpflegungspauschalen (WK) – im Regelfall vollständig – gekürzt, sodass eine steuerfreie Auslösung für Verpflegung durch den ArbG (§ 3 Nr 16 EStG) nicht zulässig ist. Zu den Einzelheiten vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 61 ff iVm Rz 48 ff, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein); > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40 ff iVm Rz 30 ff, besonders Rz 37 mit Beispiel zum Schiffspersonal, und > Reisekosten Rz 80 ff. Das gilt auch über die Dreimonatsfrist hinaus (> Rz 31).

Die Höhe des geldwerten Vorteils einer Passage mitreisender Angehöriger von Seeleuten ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln; anzusetzen ist dementsprechend nicht nur der Wert der Verpflegung, sondern auch der Wert der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Unterkunft (OFD HH vom 23.05.2000, DB 2000, 1440).

 

Rz. 27

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Nach dem SeeArbG haben > Reeder die Verpflegungs- und Heilbehandlungskosten für im Ausland durch Krankheit arbeitsunfähig gewordene Seeleute zu tragen. Diese haben auch Anspruch auf Fortzahlung von Heuer, zumal wenn sie ganz oder überwiegend von ihnen unterhaltene Angehörige haben. Medizinische Versorgungsleistungen (§ 23 SGB V) und das > Krankengeld leistet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See als Träger der GKV/GPflV (§ 4 Abs 2 SGB V, § 1 Abs 3 SGB XI). Eigene Beihilfe-Leistungen des ArbG bleiben in sinngemäßer Anwendung des > R 3.11 Abs 2 Satz 2 Nr 2 und 3 LStR bei den Seeleuten steuerfrei.

ArbG-Beiträge an die DR-KBS als Träger der GRV (vgl § 137a SGB VI) sind im Rahmen von § 3 Nr 62 EStG steuerfrei. Das von der DR-KBS gezahlte > Übergangsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem > Progressionsvorbehalt Rz 7 ff. Zu den Versorgungsleistungen > Renteneinkünfte.

 

Rz. 28

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wegen der lohnsteuerlichen Behandlung des Trinkgelds von Bordpersonal > Kellner, > Trinkgelder; auch > Bergelöhne. Zu Besonderheiten für das Hafenpersonal wie Barkassenführer, Schwimmbaggerführer, Stauer, > Tallyman, > Hafenarbeiter.

 

Rz. 29

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Randziffer einstweilen frei.

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