Stand: EL 107 – ET: 09/2015

Ein Tallyman (Stauer bzw Verkaufsfahrer), der an verschiedenen Liegeplätzen eines Seehafens tätig ist und dessen Tätigkeit typischerweise auf das gesamte Gebiet des Hafens beschränkt ist, hat dort zwischen VZ 2011 bis 2013 keine > Regelmäßige Arbeitsstätte (vgl BMF vom 15.12.2011, BStBl 2012 II, 38; aA BFH/NV 2006, 2237). Ab 2014 sind jedoch Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsgebiet trotz Auswärtstätigkeit nicht als Reisekosten, sondern nur mit der > Entfernungspauschale Rz 28 als WK abziehbar (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG sowie BMF vom 24.10.2014, BStBl 2014 I, 1412 Tz 40 ff, > Anh 2 Reisekosten ab 2014 ).

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