Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Bergelöhne für die Rettung aus Seenot, die gemäß §§ 576, 581 HGB den Besatzungsmitgliedern von Seefahrzeugen zu zahlen sind, gehören zum stpfl > Arbeitslohn (BFH 64, 106 = BStBl 1957 III, 40). Die LSt ist nach den allgemeinen Vorschriften für > Sonstige Bezüge zu berechnen. Die grundsätzlich zulässige > Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs 1 Nr 1 EStG ist aber auf sonstige Bezüge bis zu 1 000 EUR begrenzt.

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