Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Im Fall von in einem Hafengebiet arbeitenden Personen findet sich Rechtsprechung vor allem zur Frage, ob diese (normalerweise) einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nachgehen.

Soweit Entscheidungen zur Rechtslage vor 2014 ergangen sind, scheinen diese uE auf die heutige Situation nicht direkt übertragbar. Genannt werden können: > Einsatzwechseltätigkeit eines Stauers, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen im Hamburger Hafen arbeitet (BFH 182, 562 = BStBl 1997 II, 333: Hafengebiet keine einheitliche Arbeitsstätte und mithin keine > Regelmäßige Arbeitsstätte); ist ein sog Festmacher bei seiner Auswärtstätigkeit an einigen Anlegeplätzen in einem überschaubaren Teil des Hafengebiets beschäftigt, so kann es sich um eine Beschäftigung an "derselben Tätigkeitsstätte" handeln mit der Folge einer Begrenzung der Verpflegungspauschalen auf drei Monate (BFH/NV 2006, 2237 = DStRE 2006, 1509); ein Barkassenführer im Hafen in > Hamburg ist ‚auswärts’ tätig (EFG 1994, 915); ähnlich ist es bei einem Schwimmbaggerführer (EFG 1986, 285).

Seit 2014 ist zu entscheiden, ob ein Hafenarbeiter über eine > Erste Tätigkeitsstätte iSd § 9 Abs 4 Satz 1 EStG verfügt (zum Fall eines Gesamthafenarbeiters vgl BFH 264, 240 = BStBl 2019 II , 543) oder er – was regelmäßig der Fall sein wird – einer Arbeit in einem sog weiträumigen Tätigkeitsgebiet nachgeht (> Erste Tätigkeitsstätte Rz 51 ff [53]; > Reisekosten Rz 79/1; Niedersächsisches FG vom 03.02.2021 – 4 K 11006/17, Rev zugelassen); beides hat eine Begrenzung der Abziehbarkeit für Aufwendungen für Fahrten zur und von der Arbeit auf die > Entfernungspauschale zur Folge.

Wegen (weiterer) > Arbeitnehmer im Hafenbereich vgl ergänzend auch > Schiffspersonal und > Tallyman. Ferner > Trinkgelder Rz 14 (Beispiel 2).

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