1. Antrag
Rz. 5
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Der Prämienanbieter (> Rz 4) kann die auf den steuerpflichtigen Teil der von ihm ausgeschütteten Prämien entfallende ESt mit abgeltender Wirkung pauschal besteuern, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt und das FA diesen genehmigt. Über den Pauschalierungsantrag des Dienstleistungsunternehmens entscheidet dessen > Betriebsstätten-Finanzamt. Bei mehreren Betriebsstätten mit unterschiedlichen Betriebsstätten-FÄ ist das FA derjenigen Betriebsstätte zuständig, in der die für die Pauschalbesteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung, die sich auf alle ausgeschütteten Prämien erstreckt, wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden (§ 37a Abs 3 EStG).
Rz. 6
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Verfügung (Entscheidung) des FA, mit der die beabsichtigte Pauschalierung der ESt durch den Prämienanbieter zugelassen wird (Zulassung), ist ein begünstigender > Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch (§ 347 AO; > Rechtsbehelfe Rz 4 ff) anfechtbar ist. Die Entscheidung des FA (Zulassung, Ablehnung oder Widerruf) ist aber weder ein > Steuerbescheid noch ein > Feststellungsbescheid. Die Entscheidung über die Zulassung der Pauschalierung entspricht in ihrer Wirkung weitgehend einer verbindlichen Zusage (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts), ist aber zugleich materielle Voraussetzung für die Entstehung der pauschalen ESt, jedoch kein > Grundlagenbescheid. Eine Rücknahme des Verwaltungsakts ist nur nach § 130 Abs 2 AO und ein Widerruf nach § 131 Abs 2 AO zulässig (> Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 57 ff). UE gilt nichts anderes, wenn das FA eine bereits in die Wege geleitete Pauschalbesteuerung (nachträglich) genehmigt (vgl § 37a Abs 3 Satz 3 EStG).
2. Bemessungsgrundlage
Rz. 7
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
> Bemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe des Werts der insgesamt an im > Inland ansässige Empfänger ausgeschütteten Sachprämien. Für die BMG kommen nur Sachprämien in Betracht, nicht jedoch Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen. Nicht zur BMG gehören deshalb Sachleistungen, auf die § 8 Abs 3 EStG anwendbar ist (> Rabatte Rz 13 ff) und auch nicht auf verbilligte Leistungen Dritter, die zu > Arbeitslohn führen, weil der ArbG an der Verschaffung des Preisnachlasses mitgewirkt hat (> Rabatte Rz 7 ff). Zum Gegenstand der abzugrenzenden Zuwendungen nach § 37b EStG im Einzelnen > Rz 17 ff (Betriebsfremde) und > Rz 30 ff (ArbN).
Weil mit der Pauschalbesteuerung die Einkünfte der Empfänger abgegolten werden (> Rz 1/1, 9), bestimmt sich die Bewertung der Sachprämien grundsätzlich nach § 8 Abs 2 EStG (> Sachbezüge). In der Praxis werden ein Betrag in Höhe aller Aufwendungen des die Sachprämien verteilenden Dienstleisters und der Steuersatz (> Rz 8) entsprechend niedrig angesetzt.