Rz. 19

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Das EStG kennt zwei Verfahren, mit denen der ArbG einbehaltene LSt erstatten kann: Die Änderung des Steuerabzugs zugunsten des ArbN nach § 41c EStG (zu Einzelheiten > Rz 21 ff) sowie den betrieblichen Jahresausgleich (§ 42b EStG; zu Einzelheiten > Rz 22 ff).

 

Rz. 20

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Wie das FA dem ArbG jene LSt-Beträge ersetzt, die er wegen Änderung des Steuerabzugs oder im betrieblichen LStJA an den ArbN erstattet hat, ist in den §§ 41c Abs 2 und 42b Abs 3 EStG geregelt: Der ArbG kann die dem ArbN erstattete LSt mit der von ihm abzuführenden LSt verrechnen und, sofern dieser Betrag dafür nicht ausreicht, sich die Differenz auf Antrag vom > Betriebsstätten-Finanzamt ersetzen lassen.

a) Änderung des Steuerabzugs

 

Rz. 21

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 41c EStG berechtigt den ArbG in bestimmten Fällen, den LSt-Abzug zu Gunsten des ArbN im Laufe des Kalenderjahres zu ändern und die bisher erhobene LSt zu erstatten. Dies gilt, wenn

Der ArbG ist außerdem zur Erstattung zu viel erhobener Lohnsteuer berechtigt, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. Falls wirtschaftlich zumutbar, besteht in den beiden letztgenannten Fällen eine Verpflichtung zur Erstattung (§ 41c Abs 1 Satz 2 EStG).

 

Rz. 21/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Vorschrift des § 41c EStG räumt ArbN aber keinen steuerrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den ArbG ein. Zu Einzelheiten > Verrechnung überzahlter Lohnsteuer.

 

Rz. 21/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder – wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet – nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der > Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Eine Erstattung von LSt durch den ArbG ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (> Rz 22) zulässig.

 

Rz. 21/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ausnahmsweise ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt nach der Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung zulässig, wenn sich der ArbN ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des ArbG Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 41c Abs 3 Satz 4 EStG). Bereits vor der 2014 erfolgten Gesetzesänderung hatte der BFH eine Änderung des LSt-Abzugs zugelassen. Der ArbN im Urteilsfall hatte sich unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustanden, auf sein Konto überwiesen (BFH 239, 403 = BStBl 2013 II, 929).

Bei ausnahmsweise nachträglicher Änderung hat der ArbG die bereits übermittelte oder ausgestellte LSt-Bescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet zu übermitteln. Er hat seinen Antrag zu begründen und die > Lohnsteuer-Anmeldung zu berichtigen (§ 41c Abs 3 Sätze 5 und 6 EStG).

b) Lohnsteuer-Jahresausgleich

 

Rz. 22

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattet der ArbG für Rechnung des FA (> Rz 25) den Unterschied zwischen der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer und der > Jahreslohnsteuer für den > Jahresarbeitslohn (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31).

Der ArbG führt einen betrieblichen LStJA nicht für alle ArbN durch. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff. Die vom LSt-Jahresausgleich ausgeschlossenen ArbN können eine Erstattung überzahlter Steuerabzüge nur beim FA beantragen (> Rz 26 ff und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff).

Der betriebliche LStJA ist gewöhnlich der letzte Teil des Steuerabzugsverfahrens (ergänzend > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 4). In diesem > Steuerabzugsverfahren hat der ArbN im Verhältnis zum ArbG den LSt-Abzug auf arbeitsrechtlicher Grundlage zu dulden (zum Grundsätzlichen > Arbeitgeber Rz 6), wenn er auch – im Verhältnis zum FA – Schuldner der LSt ist (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Das Steuerschuldverhältnis zwischen ArbN und FA tritt beim betrieblichen LStJA völlig hinter den arbeitsrechtlichen Anspruch des ArbN gegen den ArbG zurück. Dementsprechend gibt § 42b EStG dem ArbN keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen das FA.

 

Rz. 23

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Führt der ArbG den betrieblichen LStJA durch, hat er seinerseits Anspruch gegen das FA auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 42b Abs 3 EStG; vgl auch den anzuwendenden § 41c Abs 2 Satz 2 EStG, wonach ein Fehlbetrag, der sich nach Verrechnung der zu erstattenden LSt mit der für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt erhobenen LSt ergibt, auf Antrag des ArbG vom FA "ersetzt" – nicht erstattet – wird. Der ArbG muss den an diesen erstatteten Betrag gesondert im > Lohnkonto des ArbN eintragen (§ 42b Abs 4 EStG).

 

Rz. 23/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Um eine Doppelerstattung ...

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