Rz. 25

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der ArbN kann unterjährig zu einer Erstattung gelangen, indem er zunächst die aufgrund der LSt-Anmeldung gegen den ArbG ergehende Festsetzung hinsichtlich der ihn betreffenden Steuerabzüge mit dem Einspruch anfechtet bzw eine Änderung nach § 164 Abs 2 AO beantragt (BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890; bestätigt durch BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493; zu Einzelheiten mit einer kritischen Stellungnahme > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18 ff). Die Differenz zu den anderweitig festgesetzten Steuerabzügen wird das FA erstatten (vgl § 37 Abs 2 Satz 2 AO; > Rz 36 ff). Zu einem ausführlichen Beispiel > Rz 37 Beispiel 1. Erstattungsberechtigt ist uE nicht der ArbN, sondern der ArbG, der seinerseits aber arbeitsrechtlich verpflichtet ist, den erhaltenen Betrag an den ArbN weiterzugeben.

 

Rz. 25/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Erstattet das FA – idR das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG – während des laufenden Kalenderjahres LSt an den ArbN, muss diese Korrektur des LSt-Abzugs beim nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch das > Wohnsitz-Finanzamt berücksichtigt werden. Dazu muss uE der ArbG die Erstattung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung – ebenso wie die im betrieblichen LStJA erstattete LSt – gesondert ausweisen (> Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/4). Die Kenntnis von der Erstattung erhält der ArbG entweder aus seiner Beteiligung am Rechtsbehelfsverfahren des ArbN oder weil das FA die Erstattung an ihn vornimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge