Rz. 21

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 41c EStG berechtigt den ArbG in bestimmten Fällen, den LSt-Abzug zu Gunsten des ArbN im Laufe des Kalenderjahres zu ändern und die bisher erhobene LSt zu erstatten. Dies gilt, wenn

Der ArbG ist außerdem zur Erstattung zu viel erhobener Lohnsteuer berechtigt, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. Falls wirtschaftlich zumutbar, besteht in den beiden letztgenannten Fällen eine Verpflichtung zur Erstattung (§ 41c Abs 1 Satz 2 EStG).

 

Rz. 21/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die Vorschrift des § 41c EStG räumt ArbN aber keinen steuerrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den ArbG ein. Zu Einzelheiten > Verrechnung überzahlter Lohnsteuer.

 

Rz. 21/2

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder – wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet – nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der > Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Eine Erstattung von LSt durch den ArbG ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (> Rz 22) zulässig.

 

Rz. 21/3

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ausnahmsweise ist eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt nach der Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung zulässig, wenn sich der ArbN ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des ArbG Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 41c Abs 3 Satz 4 EStG). Bereits vor der 2014 erfolgten Gesetzesänderung hatte der BFH eine Änderung des LSt-Abzugs zugelassen. Der ArbN im Urteilsfall hatte sich unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustanden, auf sein Konto überwiesen (BFH 239, 403 = BStBl 2013 II, 929).

Bei ausnahmsweise nachträglicher Änderung hat der ArbG die bereits übermittelte oder ausgestellte LSt-Bescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet zu übermitteln. Er hat seinen Antrag zu begründen und die > Lohnsteuer-Anmeldung zu berichtigen (§ 41c Abs 3 Sätze 5 und 6 EStG).

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