Rz. 22

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattet der ArbG für Rechnung des FA (> Rz 25) den Unterschied zwischen der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer und der > Jahreslohnsteuer für den > Jahresarbeitslohn (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 31).

Der ArbG führt einen betrieblichen LStJA nicht für alle ArbN durch. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff. Die vom LSt-Jahresausgleich ausgeschlossenen ArbN können eine Erstattung überzahlter Steuerabzüge nur beim FA beantragen (> Rz 26 ff und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff).

Der betriebliche LStJA ist gewöhnlich der letzte Teil des Steuerabzugsverfahrens (ergänzend > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 4). In diesem > Steuerabzugsverfahren hat der ArbN im Verhältnis zum ArbG den LSt-Abzug auf arbeitsrechtlicher Grundlage zu dulden (zum Grundsätzlichen > Arbeitgeber Rz 6), wenn er auch – im Verhältnis zum FA – Schuldner der LSt ist (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Das Steuerschuldverhältnis zwischen ArbN und FA tritt beim betrieblichen LStJA völlig hinter den arbeitsrechtlichen Anspruch des ArbN gegen den ArbG zurück. Dementsprechend gibt § 42b EStG dem ArbN keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen das FA.

 

Rz. 23

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Führt der ArbG den betrieblichen LStJA durch, hat er seinerseits Anspruch gegen das FA auf Ersatz seiner Aufwendungen aus § 42b Abs 3 EStG; vgl auch den anzuwendenden § 41c Abs 2 Satz 2 EStG, wonach ein Fehlbetrag, der sich nach Verrechnung der zu erstattenden LSt mit der für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt erhobenen LSt ergibt, auf Antrag des ArbG vom FA "ersetzt" – nicht erstattet – wird. Der ArbG muss den an diesen erstatteten Betrag gesondert im > Lohnkonto des ArbN eintragen (§ 42b Abs 4 EStG).

 

Rz. 23/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Um eine Doppelerstattung zu vermeiden, hat der ArbG Bescheinigungspflichten (vgl 42b Abs 4 EStG; > Lohnkonto, > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/4).

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