Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Nach hM handelt der private ArbG auch hinsichtlich des LSt-Abzugs im Innenverhältnis zum ArbN privatrechtlich (so das BArbG seit dem Urteil in AP Nr 1 zu § 670 BGB, vgl BArbG vom 19.01.1979, DB 1979, 1281 = BB 1979, 1040; Riepen, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren, Kölner Dissertation 1967; Walz, BB 1991, 880 [883]). Beamte, Richter und Soldaten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das im Innenverhältnis vom öffentlichen Dienstrecht bestimmt wird.

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Beim privaten Arbeitsverhältnis hat der ArbN im steuerlichen Sinne (> Arbeitnehmer) deshalb den Steuerabzug als arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu dulden (BArbG, DB 1968, 533; Müller, DB 1977, 997; DStZ 1993, 307). Er hat, weil das Gesetz den Steuerabzug vorschreibt, nur Anspruch auf Auszahlung des Nettolohns, dh auf den um die Steuerabzüge gekürzten Lohn (BArbG, DB 1984, 2253; ergänzend > Pfändung von Arbeitslohn Rz 2). Der ArbG erfüllt seine Zahlungspflicht gegenüber dem ArbN mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (LSt, SolZ, ArbN-Beiträge zur SV) an das FA bzw die Einzugsstelle (BFH 253, 216 = BStBl 2016 II, 691). Entsprechend wird bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der dienstrechtliche Besoldungsanspruch durch das Steuerrecht auf Zahlung der um die Steuerabzüge geminderten Bezüge modifiziert (BVerwG 28, 68; OVG München, ZBR 1980, 93). Die Folge: Ist nach Ansicht des ArbN zu viel LSt vom ArbG einbehalten worden, hat der ArbN uE (> Rz 8) dagegen keinen steuerlichen Rechtsbehelf, sondern kann nur einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Arbeitslohns gegenüber dem ArbG geltend machen; zu Einzelheiten > Erstattung von Lohnsteuer Rz 19ff.

Umgekehrt kann der ArbG nach Inanspruchnahme durch das FA für die bisher zu wenig abgeführte LSt vom ArbN Erstattung gemäß § 426 Abs 1 Satz 1 BGB verlangen (BArbG vom 16.06.2004, BFH/NV-Beilage 2006, 70 = DB 2004, 2272). Für eine Klage des ArbN gegen seinen ArbG wegen Streitigkeiten über das Bestehen einer Nettolohnvereinbarung ist nicht das FG, sondern das Arbeitsgericht zuständig (> Nettolohn Rz 3/1). 

 

Rz. 7

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Soweit aber steuerliche Vorschriften den ArbG zu bestimmten Rechtshandlungen für den ArbN verpflichten, ist nicht mehr das Arbeitsrecht Grundlage seines Handelns. So muss der ArbN sich zB mit einer Klage auf Ausstellung oder Berichtigung seiner LSt-Bescheinigung an das FG und nicht an das ArbG wenden (> Lohnsteuerbescheinigung 16). Zu den Auswirkungen auf die Verrechnungsstundung vgl > Stundung von Lohnsteuer Rz 6/1.

 

Rz. 8

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Systemabweichend lässt der BFH aber auch einen Erstattungsanspruch gegen das FA zu, in dem der ArbN selbst einen Rechtsbehelf hinsichtlich der gegen seinen ArbG festgesetzten LSt führt (zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18ff).

 

Rz. 9

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffer einstweilen frei.

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