Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Steuerschulden können zwar wenn nötig gestundet werden (vgl § 222 AO). Das gilt aber nicht ohne weiteres für die Lohnsteuer, soweit sie der Arbeitgeber gewissermaßen von seinen Mitarbeitern erhalten hat, um sie für deren Rechnung an das Finanzamt abzuführen. Das Grundsätzliche und die verbleibenden Möglichkeiten für die Lohnsteuer werden hier dargestellt.
 

Rz. 1

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die Stundung regelt § 222 AO: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl hierzu § 37 Abs 1 AO) können gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit mit erheblichen Härten (> Rz 4) verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet (> Rz 2) erscheint.

Ausnahme: Ausgeschlossen ist eine Stundung, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, also an das FA abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten hat (> Rz 6 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 106– ET: 06/2015

Die Stundung soll idR nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs ist gegeben, wenn dieser zu dem späteren Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten realisiert werden kann (vgl T/K/Loose, § 222 AO Rz 39ff). Die Gefährdung wird durch Sicherheitsleistung vermieden.

Die Entscheidung über den Stundungsantrag ist eine Ermessensentscheidung des FA (BFH 122, 28 = BStBl 1977 II, 587; > Ermessen). Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO; > Rechtsbehelfe Rz 4 ff). Zur Zuständigkeit für Stundungs- und andere Billigkeitsmaßnahmen innerhalb der FinVerw sowie zur Mitwirkung des BMF vgl dessen Schreiben vom 15.04.2008 (BStBl 2008 I, 534). Für die Dauer einer Stundung werden grundsätzlich Zinsen erhoben (§ 234 AO); vgl AEAO zu § 234. Zur Berechnung der Stundungszinsen vgl § 238 AO sowie AEAO zu § 238.

 

Rz. 3

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

§ 222 AO gilt grundsätzlich auch für die ESt/LSt und Zuschlagsteuern wie den >  Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuern (vgl Nachweise für die einzelnen Bundesländer bei T/K/Loose, § 222 AO Rz 17). Die Finanzbehörden sind idR berechtigt, Kirchensteuern in dem Umfang zu stunden, in dem auch die LSt und ESt als deren BMG gestundet wird. Darüber hinausgehende Anträge entscheiden die Kirchenbehörden selbst; ergänzend > Kirchensteuer Rz 64 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Die erhebliche Härte iSd § 222 AO muss in der Einziehung der Forderung zum Fälligkeitszeitpunkt liegen. Man unterscheidet sachliche und persönliche Stundungsgründe. Ein sachlicher Stundungsgrund ist zB dann gegeben, wenn der vom Stpfl geforderte Betrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit alsbald zu erstatten wäre (BFH 135, 23 = BStBl 1982 II, 307). Eine Stundung aus persönlichen Gründen kommt in Betracht, wenn der Stpfl unverschuldet, zB durch Krankheit, vorübergehend in eine schwierige finanzielle Lage geraten ist. Eine erhebliche Härte schließt das Gesetz aus, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger/ArbG) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners/ArbN zu entrichten, besonders einzubehalten und abzuführen hat, oder soweit der ArbG Steuerabzugsbeträge einbehalten aber nicht abgeführt hat, und das FA diese Beträge mit Haftungsbescheid nachfordert (vgl § 222 Satz 3 und 4 AO).

Ist dagegen die Besteuerung als solche ungerecht, kommt eine abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 AO) oder ein Erlass nach § 227 AO (> Billigkeit Rz 13 ff) in Betracht (vgl T/K/Loose, § 222 AO Rz 23).

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Gestundet werden nur Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (> Rz 1). Das sind die Ansprüche des Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind verschiedene Ansprüche zu unterscheiden: Aus der Einbehaltung der Steuerabzugsbeträge durch den ArbG bei der Auszahlung von Arbeitslohn (LSt-Schuld), aus der Abführung des vom ArbG als LSt einbehaltenen Teils des Arbeitslohns an das > Betriebsstätten-Finanzamt, aus der Abführung der vom ArbG übernommenen, nach §§ 37a/b, §§ 40ff EStG pauschalierten LSt (zur Anmeldungssteuerschuld > Rz 8); in Betracht kommt außerdem der Anspruch des Betriebsstätten-FA gegen den ArbG aus einem Nachforderungs-Steuerbescheid (Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 285 ff), der Haftungsanspruch des Betriebsstätten-FA wegen einbehaltener aber nicht abgeführter oder wegen nicht einbehaltener und deshalb nachzufordernder Steuerabzugsbeträge (> Haftung für Lohnsteuer), der während des laufenden Kalenderjahres ergehende Steuerbescheid des Betriebsstätten-FA gegen den ArbN über nachzufordernde LSt (Einzelheiten > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 5 ff) sowie die ESt-Schuld aus der Korrektur eines zu geringen LSt-Abzugs durch das Wohnsitz-FA bei der Veranlagung zur ESt (> Veranlagung von Arbeitnehmern) oder als Folge der Änderung von Steuerbescheiden.

 

Rz. 6

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Die LSt-Schuld aus § 38 Abs 3 EStG k...

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