Rz. 26

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach Ablauf des maßgebenden Kalenderjahres wird die vom ArbG überhöht einbehaltene LSt vom FA durch Veranlagung zur ESt erstattet, die der ArbN ggf beantragen kann (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff). Bei einer Veranlagung wird der Überschuss erstattet, wenn die für den VZ einbehaltene LSt die festgesetzte ESt übersteigt (§ 36 Abs 4 Satz 2 EStG). Zu Einzelheiten der anzurechnenden LSt > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 190 ff. Wird der ArbN von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 42 Abs 2 Nr 1 bis 7 EStG), wird bei dieser Pflichtveranlagung die einbehaltene LSt angerechnet und ein ggf zu viel entrichteter Betrag vom FA erstattet. Zu den einzelnen Veranlagungstatbeständen > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 35 ff.

 

Rz. 26/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Im Rahmen der Veranlagung werden auch vom ArbG zu Unrecht angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuerbeträge beim ArbN angerechnet. Diese LSt-Beträge sind beim ArbN als > Arbeitslohn anzusetzen (BFH 226, 53 = BStBl 2010 II, 72).

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