Rz. 5

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zu Besonderheiten beim LSt-Abzug > R 39b.4 LStR. Der ArbG muss den Altersentlastungsbetrag selbst ermitteln und ihn beim LSt-Abzug vom stpfl Jahresarbeitslohn abziehen (§ 39b Abs 2 Satz 3 EStG). Rechtstechnisch erübrigt sich durch die unmittelbare Kürzung bei der Berechnung der LSt die Bildung eines > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Beim laufenden Arbeitslohn wirkt sich der Altersentlastungsbetrag aber nur zeitanteilig (bei Monatslohn maximal mit 1/12 des für den jeweiligen VZ maßgebenden Höchstbetrags) aus; im Einzelnen vgl § 39b Abs 2 Satz 9 EStG. Werden > Sonstige Bezüge gezahlt, wird der voraussichtliche Jahresarbeitslohn um den Altersentlastungsbetrag gemindert, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Arbeitslohns noch nicht verbraucht ist (§ 39b Abs 3 Satz 3 EStG; > R 39b.4 Abs 2 LStR; > Sonstige Bezüge Rz 25, 33).

 

Beispiel:

A, 66 Jahre alt, Steuerklasse V, erhielt im September 2019 einen sonstigen Bezug von 600 Euro. Der laufende Arbeitslohn betrug monatlich 350 EUR.

 
a) Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr ist 2018, der Altersentlastungsbetrag beträgt 19,2 % der Einkünfte, höchstens 912 EUR (Tabelle nach § 24a Satz 5 EStG).
b) (Voraussichtlicher) Jahresarbeitslohn 4200,00 EUR  
  Altersentlastungsbetrag (19,2 % von 4 200 Euro)   806,40 EUR
c) Sonstiger Bezug 600,00 EUR  
  Altersentlastungsbetrag höchstens 912,00 EUR  
  beim laufenden Arbeitslohn berücksichtigt (oben b) 806,40 EUR  
  beim sonstigen Bezug abziehbarer Altersentlastungsbetrag    105,60 EUR
       912,00 EUR
 

Rz. 6

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Als BMG kommt der steuerpflichtige (Brutto-)Arbeitslohn ohne Kürzung um > Werbungskosten und Freibeträge in Betracht. Beim > Nettolohn ist der auf einen Bruttolohn umgerechnete Arbeitslohn die BMG. Es dient der Vereinfachung, den Arbeitslohn nicht um den > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG) und einen ggf als > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellten Freibetrag zu kürzen oder um einen Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen. Auch tarifbegünstigte > Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) gehören zur BMG; die Tarifbegünstigung ist hier ohne Belang.

 

Rz. 7

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Nicht einbezogen werden steuerfreier Arbeitslohn (§§ 3, 3b EStG), von der deutschen Besteuerung nach DBA (> Doppelbesteuerung) oder dem > Auslandstätigkeitserlass freigestellter Arbeitslohn (vgl EFG 1979, 177) sowie > Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen des ArbG im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (> Arbeitslohn Rz 54, 55 ff); ebenso nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn (> R 39b.4 Abs 2 LStR). Nicht einbezogen werden auch die bereits durch > Freibeträge für Versorgungsbezüge begünstigten > Versorgungsbezüge sowie die Versorgung aus der > Betriebliche Altersversorgung, soweit sie der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterliegen (> Renteneinkünfte Rz 12, 45 ff). Nach hM mindert zurückgezahlter Arbeitslohn die aus den Einnahmen (nicht den Einkünften) des ArbN bestehende BMG nur, wenn es sich um > Negative Einnahmen (> Rückzahlung von Arbeitslohn) des laufenden Kalenderjahrs handelt, nicht aber, wenn der Arbeitslohn für frühere Kalenderjahre zurückgezahlt wird (glA Schmidt/Wacker § 24a EStG Rz 4). Letzteres trifft uE für den LSt-Abzug dann nicht zu, wenn der ArbN zu dem ArbG, der den Arbeitslohn überzahlt hat, noch in einem Dienstverhältnis steht und die negativen Einnahmen im Rückzahlungsjahr mit positivem Arbeitslohn verrechnet (vgl OFD Frankfurt 25.07.2000, FR 2000, 1237) und nicht (wie zB > Werbungskosten) erst bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Zum > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 39; > R 39b.4 Abs 3 LStR.

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