Rz. 54
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Keine Gegenleistung für die Beschäftigung des ArbN ist ferner eine Aufmerksamkeit. Davon ist auszugehen, wenn
• | es sich um geldwerte Vorteile handelt, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des ArbN führen und |
• | solche Vorteile – objektiv betrachtet – im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden. |
Sie haben also ihre Veranlassung in den ungeschriebenen Regeln, die die Gesellschaft für den privaten zwischenmenschlichen Umgang prägt, nicht aber in dem hier zurücktretenden individuellen Dienstverhältnis. Zu den Einzelheiten > Aufmerksamkeiten sowie > R 19.6 LStR.
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