Rz. 54

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Keine Gegenleistung für die Beschäftigung des ArbN ist ferner eine Aufmerksamkeit. Davon ist auszugehen, wenn

es sich um geldwerte Vorteile handelt, die zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des ArbN führen und
solche Vorteile – objektiv betrachtet – im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden.

Sie haben also ihre Veranlassung in den ungeschriebenen Regeln, die die Gesellschaft für den privaten zwischenmenschlichen Umgang prägt, nicht aber in dem hier zurücktretenden individuellen Dienstverhältnis. Zu den Einzelheiten > Aufmerksamkeiten sowie > R 19.6 LStR.

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