Rz. 38

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Vor Anwendung des Jahreslohnsteuertarifs (> Lohnsteuertarif Rz 12, 13) ist der Jahresarbeitslohn um folgende Beträge zu mindern:

die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG). Soweit der monatliche Höchstbetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 20ff) im Laufe des Jahres nicht ausgeschöpft werden konnte, wird dies durch die Berücksichtigung des neuberechneten steuerfreien Jahresbetrags im LStJA bereinigt;
 

Rz. 39

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) bei ArbN, die vor Beginn des Ausgleichsjahrs das 64. Lebensjahr vollendet haben. Zur Ermittlung des variablen Minderungsbetrags > Altersentlastungsbetrag. Soweit der monatliche Höchstbetrag (> Altersentlastungsbetrag Rz 5) beim Steuerabzug im Laufe des Jahres nicht ausgeschöpft werden konnte, wird dies durch die Berücksichtigung des neuberechneten steuerfreien Jahresbetrags im LStJA bereinigt.
 

Rz. 40

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffer einstweilen frei.

 

Rz. 41

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer aus dem Jahreslohnsteuertarif zu ermitteln; dabei ist die für den ArbN für den letzten > Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres festgestellte Steuerklasse zu Grunde zu legen (§ 42b Abs 2 Satz 4 EStG; BMF vom 07.08.2013 Rz 123, BStBl 2013 I, 951).

 

Rz. 42

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Feststellung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind selbst dann vom ArbG zu beachten, wenn sie nach seiner Kenntnis unrichtig sind. Sind diese Feststellungen geändert worden, ist die letzte Feststellung für die Zulässigkeit (> Rz 19ff) und die Durchführung des LStJA maßgebend. Da Anträge auf Ergänzung der ELStAM wegen Änderung der Steuerklasse oder Geburt eines Kindes nur bis zum 30.11. zulässig sind (§ 39 Abs 6 EStG), werden spätere Änderungen beim LStJA durch den ArbG nicht berücksichtigt; insoweit darf eine Steuerermäßigung nur vom FA bei einer Veranlagung berücksichtigt werden.

 

Rz. 43

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Sodann ist anhand des Lohnkontos die insgesamt erhobene Lohnsteuer zu ermitteln. Dabei ist die LSt auszuscheiden, die von den nach § 42b Abs 2 Satz 2 EStG außer Ansatz gebliebenen ermäßigt besteuerten Bezügen (> Rz 35) einbehalten worden ist (§ 42b Abs 2 Satz 6 EStG). Ebenso bleibt die nach §§ 37a, 37b, 4040b EStG pauschal erhobene LSt hier außer Ansatz (§ 40 Abs 3 Satz 3 EStG).

 

Rz. 44

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Übersteigt die von dem zu Grunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt einbehaltene LSt die nach dem Jahreslohnsteuertarif ermittelte Jahreslohnsteuer, erstattet der ArbG den übersteigenden Betrag seinem ArbN centgenau (> Rz 47). Die einbehaltenen Abzugsbeträge sind für den Vergleich mit der Jahreslohnsteuer nicht auf volle Euro aufzurunden. Auf den Grund der Überzahlung kommt es nicht an.

 

Rz. 45, 46

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Randziffern einstweilen frei.

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