Rz. 1

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Aufwendungen des Stpfl für sein Erststudium an einer Hochschule können nicht als > Werbungkosten (§ 9 Abs 6 EStG) oder > Betriebsausgaben (§ 4 Abs 9 EStG) abgezogen werden, es sei denn, er hat bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen (verfassungsgemäß nach BVerG vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 usw, DStR 2020, 93 = NJW 2020, 45, kritisch dazu etwa Hilbert, NWB 2020, 136 und Braun, FAZ vom 17.01.2020 S 14). Die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist seit dem VZ 2015 in § 9 Abs 6 Sätze 2 bis 5 EStG gesetzlich definiert (> Bildungsaufwendungen Rz 5 ff und Rz 15 ff). IdR kommt aber ein begrenzter SA-Abzug nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG in Betracht; zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff. Das Abzugsverbot gilt nicht für die > Doktorprüfung und ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses (> Auszubildende Rz 2Beamtenanwärter Rz 10 ff, > Bankgewerbe Rz 3, > Bundeswehr Rz 11/1). Vgl auch BMF vom 13.04.2012, BStBl 2012 I, 531 zur Gebührenübernahme für ein berufsbegleitendes Studium durch den ArbG. Aufwendungen für ein akademisches Studium an einer Hoch- oder Fachhochschule sind kein > Schulgeld iSv § 10 Abs 1 Nr 9 EStG (BFH/NV 2018, 414).

 

Rz. 2

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zu weiteren Hinweisen > Deutscher Akademischer Austauschdienst, > Sozialversicherung Rz 6/2, > Stipendien, > Werkstudenten. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beim Studium im > Ausland Rz 1 vgl > Beschränkte Steuerpflicht Rz 61 ff, > Doppelbesteuerung Rz 51 sowie die Stichworte zu den Vertragsstaaten.

 

Rz. 3

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Eltern erhalten für ihre studierenden Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld, sofern es sich um das Erststudium handelt. Zur Frage, ob ein Studium noch im Rahmen eines Ausbildungsabschnitts der Erstausbildung erfolgt oder als Zweitstudium anzusehen ist, vgl BFH 263, 209 = BStBl 2019 II, 765 sowie BFH/NV 2019, 1082, 1092 und 1095 mwN. Ferner > Kindergeld oder > Kinderfreibeträge Rz 55 ff; außerdem > Ausbildungsfreibetrag.

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