Rz. 55

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der Systematik des § 32 Abs 4 EStG liegt die Vermutung zugrunde, dass ein volljähriges Kind selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann. Deshalb werden die Eltern nach dem 18. Geburtstag nur noch dann entlastet, wenn einer der folgenden Begünstigungstatbestände gegeben ist.

Bis zum 21. Geburtstag wird ein Kind berücksichtigt, wenn es der Arbeitsagentur als Arbeitsuchender gemeldet ist (> Rz 56 – 59).

Bis zum 25. Geburtstag wird ein Kind in folgenden Fällen begünstigt:

- Das Kind sucht erstmals einen Ausbildungsplatz (> Rz 100 ff).
- Das Kind befindet sich in erstmaliger Ausbildung für einen Beruf (zB in einem Ausbildungsdienstverhältnis) oder in einem Erststudium (> Rz 60ff).
- Das Kind kann die begonnene Ausbildung für einen ersten Beruf/das Erststudium wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen (> Rz 100 ff).
- Das Kind wird für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt (> Rz 94 ff). Das gilt auch für die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst oder einem Jugendfreiwilligendienst.
- Das Kind leistet einen (Jugend-)Freiwilligendienst (> Rz 108 ff).
- Nach dem Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums (> Rz 87 ff) befindet sich das Kind in einem (angeschlossenen) Ausbildungsdienstverhältnis (> Rz 90 ff).

Hinweis: Für die vorgenannten Alternativen gilt gemeinsam, dass ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, sobald es bereits vor dem 25. Geburtstag einem Vollerwerb nachgeht (zu Einzelheiten > Rz 116 ff).

Hat das Kind (nicht begünstigten) Wehr- oder einen Ersatzdienst geleistet, kann es über den 25. Geburtstag hinaus begünstigt sein (> Rz 115 ff).
Das Kind ist schwerbehindert; dann gelten Besonderheiten (> Rz 110 ff).
 

Rz. 55/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Stellungnahme: Löst man sich gedanklich von den Einzelheiten, wird das gesetzgeberische Prinzip erkennbar, jedes Kind bei den unterhaltspflichtigen Eltern zu berücksichtigen, das sich noch um die Befähigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bemüht. Der Unterhalt für andere junge Leute, die – verschuldet oder unverschuldet – ihren Eltern "auf der Tasche liegen", ohne einen Vollerwerb anzustreben, wird steuerlich im Rahmen von § 33a Abs 1 EStG berücksichtigt (> Unterhaltsleistungen Rz 50 ff).

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