Rz. 56

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind wird – über den 18. Geburtstag hinaus – bis zum 21. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es in keinem Beschäftigungsverhältnis steht (> Rz 58) und bei der > Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist (§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG; zur Rechtsentwicklung > Rz 21). Eigene Bemühungen um einen Arbeitsplatz sind unerheblich; auch auf die jederzeitige Verfügbarkeit kommt es nicht an (BFH/NV 2009, 567; 2016, 914; BFH 254, 562 = BStBl 2017 II, 124).

 

Rz. 56/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Eine Meldung online oder eine fernmündliche Kontaktaufnahme reicht aus (BFH/NV 2012, 1971); sie ist lediglich Indiz für das Bemühen um einen Ausbildungsplatz (BFH 250, 145 = BStBl 2015 II, 940). Der Meldung steht es gleich, wenn das Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos wird und Leistungen nach dem SGB II beantragt (BFH 238, 126 = BStBl 2013 II, 443) oder an einer Vermittlungsmaßnahme der ARGE "Grundsicherung für Arbeitsuchende" teilgenommen hat (BFH/NV 2012, 204). Die Meldung bei einem privaten Arbeitsvermittler reicht idR nicht aus (BFH/NV 2003, 1562); es sei denn, er ist von der Arbeitsagentur beauftragt (EFG 2007, 201). Ein Kind, das in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der > Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung arbeitsuchend gemeldet ist, kann berücksichtigt werden.

 

Rz. 56/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Pflicht zur Wiederholung der Meldung bei der Arbeitsagentur nach drei Monaten (vgl § 38 Abs 3 Satz 2 SGB III aF; vgl zB BFH 222, 349 = BStBl 2009 II, 1008) gibt es schon seit 2009 nicht mehr (vgl BFH/NV 2015, 15). Weiterhin gilt aber, dass ein Kind nicht mehr berücksichtigt wird, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und deshalb die Vermittlung eingestellt wird (vgl BFH/NV 2015, 1242 = HFR 2015, 945), so zB weil es einen Vorsprachetermin bei der Arbeitsagentur schuldhaft versäumt (BFH/NV 2015, 484). Hat das Kind aber seine Mitwirkungspflichten erfüllt und wird die Vermittlung zu Unrecht eingestellt, kann es zeitlich ggf bis zum 21. Geburtstag als ‚arbeitsuchend’ zu behandeln sein (vgl BFH 245, 200 = BStBl 2015 II, 29; BFH/NV 2015, 484).

 

Rz. 57

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

§ 32 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG setzt voraus, dass das Kind überhaupt einen Anspruch auf die Vermittlungsleistung der Arbeitsagentur hat. Das ist aber nicht gegeben, wenn das Kind durchweg mehr als 15 Wochenstunden arbeitet oder aufgrund seines ausländerrechtlichen Status keine Arbeitsgenehmigung erlangen kann (BFH 233, 44 = BStBl 2012 II, 210). Ebenso ist es, wenn das Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, weil die dafür zuständige Behörde keine Arbeit vermittelt (BFH/NV 2012, 1104).

 

Rz. 58

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Beschäftigungslosigkeit (vgl § 138 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 3 SGB III) trifft nicht nur ArbN, sondern auch Selbständige (BFH 248, 332 = BStBl 2015 II, 653). Eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 SGB IV (zum MinijobGeringfügige Beschäftigung) oder das Wahrnehmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II steht einer Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG nicht entgegen (vgl BFH 248, 332 aaO). Wird durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass ein beschäftigungsloses Kind wegen einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbots nach §§ 3, 6 MuSchG (> Mutterschutz) daran gehindert ist, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, wird es gleichwohl nach § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 1 EStG berücksichtigt. Vgl dazu A 14 Abs 2 DA KG (> Rz 9).

 

Rz. 59

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Nachweis für die Meldung als Arbeitsuchender dient der FinBeh eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder einer staatlichen Arbeitsvermittlung im EU/EWR-Ausland oder in der > Schweiz (> Rz 56/1); auch der Nachweis des Bezugs von Alg nach § 136 SGB III genügt (A 14.1 Abs 2 DA-KG [> Rz 9]). Die Behörde trägt die Feststellungslast dafür, dass dem arbeitsuchenden Kind eine Mitwirkungspflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der KiG-Berechtigte oder Stpfl die Feststellungslast (>  Beweislast) dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder es aus schwerwiegenden Gründen daran gehindert war (BFH/NV 2014, 1726; 2015, 484).

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