Rz. 90

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Befindet sich das Kind in einem Ausbildungsdienstverhältnis, obwohl es bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat (> Rz 87 ff), wird es bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres begünstigt (§ 32 Abs 4 Satz 3 EStG). Das gilt auch bei mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit (EFG 2013, 1055).

 

Beispiel:

Der B hat im Alter von 23 Jahren das Studium mit dem Staatsexamen abgeschlossen und ist als > Beamtenanwärter in den Landesdienst eingetreten. Bis zu dem Monat, in dem er seinen 25. Geburtstag begeht, wird er bei seinen Eltern als Kind berücksichtigt.

 

Rz. 91

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Gegenstand eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist eine Berufsausbildung oder ein Studium (> R 9.2 LStR); hier steht der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angestrebten Beruf im Vordergrund. Deshalb werden typischerweise noch keine vollen Bezüge gewährt. Arbeitsrechtlich entspricht dem sowohl ein Rechtsverhältnis zur Berufsausbildung (Berufsausbildungsvertrag iSv §§ 3, 10 BBiG) als auch ein Arbeitsverhältnis, mit dem neben der Arbeitsleistung auch eine berufliche Bildung des ArbN vereinbart ist (vgl § 1 Abs 3, 4 – 52 BBiG). Im öffentlichen Dienstrecht entspricht dem die Einberufung als > Beamtenanwärter.

 

Rz. 92

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der weit greifende Begriff umfasst eine kaufmännische oder technische Lehre als Auszubildender bis zu Praktika und ähnliche einer Festanstellung vorausgehende Arbeitsverhältnisse. Auch das PreMaster-Programm eines Unternehmens zur Unterstützung von Bachelorabsolventen auf dem Weg zum Master ist ein Ausbildungsdienstverhältnis (FG BW vom 04.12.2013 – 1 K 775/13, DStR 2015, 275). Kein Ausbildungsdienstverhältnis ist aber ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis und freie Mitarbeit; ebenso nicht ein Schulungsverhältnis als Vorbereitung auf ein später einzugehendes Dienstverhältnis (BFH/NV 2011, 2038 – Piloten). Bei der > Bundeswehr sind die sich zB an eine Feldwebelprüfung anschließenden Verwendungslehrgänge kein ‚Ausbildungsdienstverhältnis’ (BFH 250, 377 = BStBl 2016 II, 55). Gleiches gilt für die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben (EFG 2014, 2051).

 

Rz. 93

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

In A 15.8 DA KG (> Rz 9) finden sich Anhaltspunkte zu Praktika. Zum Abschluss eines Ausbildungsdienstverhältnisses > Rz 83. Zum Abzug von > Werbungskosten des Kindes > Bildungsaufwendungen Rz 13 ff, 19.

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