Rz. 87

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Seit dem VZ 2012 (> Rz 25) wird ein Kind nach dem Abschluss einer ‚erstmaligen Berufsausbildung’ oder eines ‚Erststudiums’ nur noch berücksichtigt, solange es noch in einem Ausbildungsdienstverhältnis steht oder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl § 32 Abs 4 Satz 2 EStG). ‚Erstmalig’ ist eine ‚Berufsausbildung’, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist (zu Einzelheiten vgl ausführlich > Bildungsaufwendungen Rz 13 ff). ‚Erststudium’ ist ein Studium, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium und keine andere nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist (zu Einzelheiten vgl ausführlich > Bildungsaufwendungen Rz 15 ff). Die ernsthaft und nachhaltig betriebene Promotion gehört nur dann zum Erststudium, wenn sie in engem zeitlichem Zusammenhang dazu betrieben wird (BFH 189, 103 = BStBl 1999 II, 708; BFH/NV 2000, 431; 2004, 929).

 

Rz. 88

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im Regelfall setzt der Ausschluss der Eltern vom Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen voraus, dass eine ‚Berufsausbildung’ iSv § 32 Abs 4 Satz 2 EStG abgeschlossen worden ist. Davon ist nicht ohne Weiteres jede ‚Ausbildung für einen Beruf’ (> Rz 62, > Rz 65 ff) betroffen, sondern nur eine ‚Berufsausbildung ieS’ (> Rz 63). Die ist nur bei einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang gegeben, der durch eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen wird, die das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Es muss sich also um Berufsausbildungsverhältnisse oder anerkannte Lehr- und Anlernberufe oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe iSd HWO oder des BBiG (EFG 1999,1187) handeln. Dazu und zu weiteren Ausbildungsgängen und ausländischen Berufsabschlüssen vgl BMF vom 08.02.2016, Rz 4, BStBl 2016 I, 226. Ist das Kind bereits berufstätig und wird dann eine Berufsausbildung nachgeholt, kann ebendiese erstmalige Berufsausbildung sein (BFH 167, 392 = BStBl 1992 II, 661). ‚Erstmalig’ ist eine Berufsausbildung, wenn ihr kein Ausbildungsabschluss oder kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist (BMF vom 08.02.2016, Rz 6, aaO). Zum Abschluss der Berufsausbildung/des Studiums im Einzelnen > Rz 82 ff.

 

Rz. 88/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

In anderen – nicht standardisiertenFormen der Ausbildung für einen Beruf iwS (> Rz 62) – also solche, die nicht durch eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium iSv > Rz 87 abgeschlossen werden, befindet sich das Kind erst dann nicht mehr in einer ‚Ausbildung für einen Beruf’ iSv § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a EStG, wenn es das 25. Lebensjahr vollendet hat oder wenn nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass es sich noch ernstlich auf sein Berufsziel vorbereitet (> Rz 65). Die Vorbereitung auf ein Berufsziel ist auch mit der Aufnahme eines Vollerwerbs (> Rz 116 ff) abgeschlossen.

 

Rz. 89

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Beginnt das Kind nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung eine Zweitausbildung oder Weiterbildung oder lässt es sich für einen Berufswechsel umschulen (> Umschulung ), kann es im Rahmen von § 32 EStG bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres zugunsten der Eltern noch berücksichtigt werden, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (> Rz 116 ff) oder ein Ausbildungsdienstverhältnis (> Rz 90) eingegangen ist (BFH 250, 377 = BStBl 2016 II, 55; vgl BMF vom 08.02.2016, Rz 12c, BStBl 2016 I, 226).

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