Rz. 15

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bei einem Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses und nicht nach einer bereits abgeschlossenen erstmaligen Berufsausbildung betrieben wird, sind die Aufwendungen nicht als WK abziehbar (§ 9 Abs 6 EStG; > Rz 12; zu weiteren Einzelheiten > Rz 6). "Studium" meint eine berufsqualifizierende akademische Ausbildung an einer Hochschule (> Rz 15/1), die hochschulrechtlich als Studiengang eingeordnet ist und die mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen wird. "Erststudium" ist ein Studium, wenn ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium vorausgegangen ist.

 

Rz. 15/1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Hochschulen iSd Hochschulrahmengesetzes (HRG) sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt sind (vgl § 70 HRG). Das gilt auch, wenn ein solches Studium als Fernstudium durchgeführt wird (vgl § 13 HRG). Ein Studiengang an einer Hochschule führt idR zu einem berufsqualifizierenden Abschluss (vgl § 10 Abs 1 Satz 1 HRG).

 

Beispiele:

Studium ist auch ein (Fern-)Studium an einer privaten Fern-Fachhochschule mit einem Diplom-Abschluss (FH) (BFH/NV 2003, 475) oder das Studium an der staatlich anerkannten FH der AKAD mit einem Diplom-Abschluss (FH) (BFH 201, 211 = BStBl 2003 II, 407).

Eine Berufsakademie kommt nur dann ausnahmsweise für ein Erststudium iSv § 9 Abs 6 EStG in Betracht, wenn bestimmte Ausbildungsgänge nach Landesrecht dem Studium an einer FH gleichgestellt sind.

 

Rz. 15/2

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Merkmal eines Studiums iSd HRG ist es, dass dem Stpfl beim erfolgreichen Abschluss eines berufsqualifizierenden Hochschulstudiums ein Hochschulgrad verliehen wird (Ausnahmen gelten für Studiengänge im künstlerischen Bereich). Das ist zB ein Diplom- oder Magistergrad (vgl § 18 HRG); ebenso ein nach berufsqualifizierender Prüfung verliehener Bachelor- oder Bakkalaureusgrad. Das Landesrecht kennt weitere Hochschulgrade. Ein Studiengang, der einen bereits erreichten Hochschulabschluss (Bachelor) voraussetzt und mit dem Magister- oder Mastergrad abschließt (vgl § 19 HRG), ist kein "Erststudium" (BMF vom 22.09.2010, Rz 24, BStBl 2010 I, 721; > Rz 9).

Einzelfälle: Kein "Studium" iSd HRG ist der Besuch einer höheren Wirtschaftsfachschule wie der Akademie für angewandte Betriebswirtschaft Überlingen eV mit dem Abschluss als "praktischer Betriebswirt HWL" (vgl BFH 116, 169 = BStBl 1975 II, 645) oder das zweijährige Ganztagsstudium am Institut für Industrie-Betriebswirtschaft der deutschen Angestelltenakademie (vgl BFH 128, 472 = BStBl 1979 II, 773). Auch die berufsbegleitende Fachschule wird vom Abzugsverbot für ein Erststudium nicht erfasst; uE auch nicht vom Abzugsverbot für die erstmalige Berufsausbildung (> Rz 13 ff), weil der Fachschulbesuch Bestandteil des Ausbildungsdienstverhältnisses ist. Für ein Erststudium kommen ebenfalls nicht in Betracht andere (private) Studiengänge, die ohne Verleihung eines akademischen Grades oder des Titels "grad" abgeschlossen werden (vgl BFH 128, 390 = BStBl 1979 II, 675).

 

Rz. 15/3

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Dem Hochschulstudium im > Inland steht ein vergleichbares Hochschulstudium im > Ausland Rz 1 gleich. Im Zweifel kann uE darauf abgestellt werden, ob die Zugangsvoraussetzungen zum Studium vergleichbar sind und ob es mit einem berufsqualifizierenden Abschluss beendet wird. Wegen der nicht immer eindeutigen Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen sollte im Zweifel zugunsten des WK-Abzugs entschieden werden. Studien und Prüfungen von Staatsangehörigen eines EU/EWR-Mitgliedstaats oder der > Schweiz an Hochschulen dieser Staaten werden inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichgestellt.

Dafür werden von der FinVerw die in der Datenbank "anabin" (www.anabin.kmk.org) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt (BMF vom 22.09.2010, Rz 17, BStBl 2010 I, 721; > Rz 9). Ergänzend EuGH vom 20.05.2010 – C-56/09 "Zanotti", BFH/NV 2010, 1395 = DB 2010, 1160.

 

Rz. 16

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ein Studium beginnt mit der Anmeldung als Studierender für ein ordentliches Studium (Immatrikulation). Für studienbegleitende Praktika gilt § 9 Abs 6 EStG grundsätzlich entsprechend (vgl BMF vom 22.09.2010, Rz 16, BStBl 2010 I, 721; > Rz 9); die dafür entstehenden Aufwendungen werden somit als WK berücksichtigt, sofern die Praktika im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt werden (BFH 240, 125 = BStBl 2013 II, 449) oder bereits eine Erstausbildung iSd § 9 Abs 6 EStG abgeschlossen worden ist.

 

Rz. 16/1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Das Erststudium endet mit dem Ablegen der Prüfung, die in dem Studiengang die Qualifikation für eine Tä...

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