Rz. 12

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

§ 9 Abs 6 EStG engt die Voraussetzungen für den WK-Abzug weiter ein: Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium sind als WK nur abziehbar, wenn der Stpfl zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung > Rz 13 ff oder Studium > Rz 15 ff) abgeschlossen hat. Entsprechendes gilt für > Betriebsausgaben (vgl § 4 Abs 9 EStG). Eine Auslegung des Regelungsgehalts ergibt uE im Einzelnen Folgendes:

  • Zunächst enthält § 9 Abs 6 EStG ein Abzugsverbot: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung (> Rz 13 ff) oder für ein Erststudium (> Rz 15 ff) sind grundsätzlich vom Abzug als WK ausgeschlossen. Insoweit kommt der SA-Abzug nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG in Betracht (> Rz 43 ff).
  • Aufwendungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses einschließlich eines berufsintegrierten Erststudiums (> Rz 19) entstehen, sind vom Abzugsverbot ausgenommen (vgl § 9 Abs 6 Satz 1 EStG).
  • Hat der Stpfl eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium – gleichviel, ob im Dienstverhältnis oder nicht – abgeschlossen, eröffnet § 9 Abs 6 EStG den WK-Abzug für die Aufwendungen solcher Stpfl, die im Anschluss daran erneut für einen Beruf ausgebildet werden oder ein Studium aufnehmen.

Zur Verfassungsmäßigkeit der RegelungRz 7/1 ff, mit kritischer Stellungnahme unter > Rz 7/3.

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