Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Unbeschränkt steuerpflichtige > Studenten, auch wenn sie nur während der Ferien oder in der Freizeit > Arbeitnehmer sind, unterliegen mit ihrem > Arbeitslohn grundsätzlich dem LSt-Abzug. Zur Anwendung der allgemeinen LSt-Tabelle > Vorsorgepauschale Rz 24 ff, ergänzend > Lohnsteuertarif Rz 15 ff. Überzahlte LSt wird auf Antrag durch > Veranlagung von Arbeitnehmern zur ESt (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG) erstattet. Zu Besonderheiten bei 450-EUR-Jobs > Geringfügige Beschäftigung. Zur Besteuerung ausländischer Studenten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 61 ff und > Doppelbesteuerung Rz 51.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Bei einem Werkstudenten sind nur solche Aufwendungen > Werbungskosten, die mit der entlohnten Tätigkeit zusammenhängen, zB Aufwendungen für den Weg zur Arbeit (> Entfernungspauschale). Aufwendungen für das Erststudium als Erstausbildung des Stpfl werden steuerlich nicht als WK/BA berücksichtigt (§ 9 Abs 6 und § 4 Abs 9 EStG), es sei denn, das Studium wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt; zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 10 ff, 21 ff. Soweit sie keine WK sind, werden sie ggf als > Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag beschränkt abgezogen (vgl § 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Zur Anrechnung von steuerfreien staatlichen Leistungen > R 10.9 EStR. Aufwendungen für ein Zweit- oder Ergänzungsstudium können WK sein, wenn der Studierende sich in seinem Beruf weiter entwickeln will (> Bildungsaufwendungen Rz 20 f).

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