Zahlungen aus Stipendium führen zur Kürzung bei Werbungskosten
Eine gute Ausbildung bietet immer noch die beste Basis für eine berufliche Karriere. Für viele Berufswege heißt dies jedoch, erst einmal Zeit und Geld in die eigene Weiterbildung zu investieren. Das gilt besonders, wenn ein weiterführender Studienabschluss im Ausland das persönliche Vorankommen am besten fördert. Der Nachteil dabei: Ein solcher Schritt wird meist durch hohe Kosten erschwert. Eine bedeutende Erleichterung für das eigene Budget bietet dann ein Stipendium. In diesem Fall stellt sich allerdings oft die Frage nach den steuerlichen Auswirkungen.
Werbungskostenansatz bei Stipendium
Dass Leistungen aus einem Stipendium Arbeitslohn gleichzusetzen sind, hat zuletzt erst eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 29.9.2022, VI R 34/20) gezeigt. Dabei ging es um den Fall einer Rechtsanwältin, die nach Abschluss ihres Zweiten Juristischen Staatsexamens für ein Masterstudium (LL. M.) in die USA gegangen war. Für den Auslandsaufenthalt erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD), das Ausgaben für den Lebensunterhalt sowie Studiengebühren, Reisekosten und Versicherungen abdecken sollte. Dennoch machte die Juristin in ihrer Einkommensteuererklärung Werbungskosten für ihr Masterstudium geltend. Dabei setzte sie Studiengebühren, Reisekosten, Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwand an.
Das zuständige Finanzamt erkannte die Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten an. Allerdings zog der zuständige Sachbearbeiter die erhaltenen Leistungen aus dem Stipendium ab, sodass tatsächlich nur der verbleibende Betrag berücksichtigt wurde. Dagegen klagte die Rechtsanwältin vor dem Finanzgericht München. Die Richter wiesen ihre Klage jedoch ab, da es wegen des Stipendiums an einer höheren wirtschaftlichen Belastung fehlte. Dieser Meinung schloss sich auch der Bundesfinanzhof im Anschluss ebenfalls an und wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Steuerliche Bewertung eines Stipendiums
Die erhaltenen Leistungen aus dem Stipendium waren im aktuellen Fall als Einnahmen zu sehen. Ein wesentlicher Grund dafür war, dass die Aufwendungen für das Studium in den USA in engem Zusammenhang mit der künftigen beruflichen Tätigkeit der Juristin standen. Hinzu kam, dass die Zahlungen des DAAD als Ersatz für Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dienten. Allerdings blieben die erhaltenen Beträge als Stipendiumsleistung steuerfrei, da hierfür die Regelungen des § 3 Abs. 44 EStG gelten.
Grundsätzlich wäre eine Erstattung oder ein Ersatz von Ausgaben, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, unter der zugehörigen Einkunftsart zu erfassen. Zu bewerten sind diese Einnahmen dabei allerdings erst einmal getrennt von den Ausgaben. Da es sich im Fall der Rechtsanwältin jedoch um steuerfreie Einkünfte handelt, sind die Werbungskosten entsprechend zu kürzen.
Praxis-Tipp: Kosten für eine Ausbildung richtig absetzen
Handelt es sich bei einem Studium um eine Erstausbildung, können daraus entstehende Kosten als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings werden hierbei nur Aufwendungen bis zu einem Betrag von 6.000 EUR steuerlich berücksichtigt, da die Ausgaben der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Außerdem sind sie nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
Kosten für eine Zweitausbildung sind in der Steuererklärung dagegen als Werbungskosten ansetzbar. In diesem Fall kann das Finanzamt auch einen Verlust feststellen, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Dieser lässt sich in Folgejahre vortragen und wirkt sich somit entsprechend steuermindernd aus, wenn nach der weiteren Ausbildung wieder höhere Einkünfte fließen. Davon profitieren jedoch nicht nur Studenten, wenn sie ein Masterstudium aufnehmen. Auch alle diejenigen, die zuvor eine Ausbildung abgeschlossen haben, können bei einem anschließenden Studium ihre Aufwendungen dafür entsprechend geltend machen.
Neben Studien- und Prüfungsgebühren erkennt das Finanzamt auch Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmittel sowie Kosten für Fahrten zu Seminaren und Arbeitsgemeinschaften an. Ebenfalls ansetzbar sind Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand oder bei einem Fernstudium Kosten für das Arbeitszimmer. Als Nachweis benötigt das Finanzamt Belege, aus denen die zugehörigen Ausgaben hervorgehen. Dies kann zum Beispiel die Anmeldung zum Studium in Zusammenhang mit dem Kontoauszug sein.
Diese Informationen könnte Sie auch interessieren:
Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 bis 2024
Bei Unterhaltszahlung: Negative Einkünfte mindern Zuschüsse aus BAföG nicht
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
7.007
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
5.860
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
5.2378
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
3.312
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
2.800
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
2.293
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.191
-
Geschenke an Geschäftsfreunde richtig buchen
2.117
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
1.88114
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.6952
-
Formeller Buchführungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen
23.12.2025
-
BMF-Schreiben: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die Schul- und Bildungszwecken dienen
22.12.2025
-
BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Kernaussagen zur E-Rechnung im Überblick
18.12.2025
-
Vorsteuerabzug: Übergang von der Besteuerung als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung
11.12.2025
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
05.12.2025
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung bei strukturellem Zustellungsdefizit
04.12.2025
-
Umsatzsteuer bei der Übertragung von Gutscheinen
18.11.2025
-
Ausübung des Vorsteuerabzugs
13.11.2025
-
Kein Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige wegen Steuervergehen
10.11.2025
-
E-Mails und Schriftverkehr: Das darf das Finanzamt anfordern
06.11.2025