Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Leistungen an Wehrpflichtige (> Rz 2/1) bleiben unbesteuert. Das gilt sowohl für Geldbezüge wie Wehrsold, Dienstgeld und Entlassungsgeld (> H 3.5 LStH) als auch für > Sachbezüge wie freie Unterkunft und freie Verpflegung einschließlich der Heilfürsorge (vgl § 3 Nr 5 EStG). Steuerfrei sind ggf auch die > Versorgungsbezüge (vgl § 3 Nr 6 EStG); zu Einzelheiten > R 3.6 LStR. Steuerfrei (§ 3 Nr 48 EStG) bleibt auch die Verdienstausfallentschädigung, die Wehrpflichtige bei Wehrübungen nach dem USG erhalten (vgl § 6 USG); sie unterliegt aber dem > Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst h EStG). Auch Leistungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach §§ 14a Abs 4, 14b ArbPlSchG sind steuerfrei (§ 3 Nr 47 EStG).

 

Rz. 6

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Bezüge der Berufs- oder Zeitsoldaten sowie der weiterverwendeten Einsatzgeschädigten unterliegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich dem LSt-Abzug. Zu Ausnahmen weiter unten. Der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung von Mahlzeiten gehört beim militärischen Personal bei normalem Dienstbetrieb zum stpfl Arbeitslohn (BFH 233, 171 = BStBl 2011 II, 829); anders im Einsatz (vgl § 3 Nr 4 Buchst c EStG; > Rz 21, 22).

 

Rz. 7

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Für den freiwilligen Wehrdienst (> Rz 1 und > Rz 2/1) gilt seit 2014 Folgendes: Wehrsold und Dienstgeld bleiben nach § 3 Nr 5 Buchst c EStG steuerfrei; § 3 Nr 5 EStG aF wird weiterhin für freiwillig Wehrdienst Leistende angewendet, die das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2014 begonnen haben (vgl § 52 Abs 4g Satz 2 EStG idF des AmtshilfeRLUmsG; FinMin BN vom 02.09.2013 – III B-S 2342–1/2011). Weitere Bezüge wie der Wehrdienstzuschlag und besondere Zuwendungen wie kostenlose Unterkunft und Verpflegung während des normalen Dienstbetriebs unterliegen seit 2014 dem LSt-Abzug; zur Bewertung > Sachbezugswerte. § 3 Nr 5 Buchst d EStG enthält eine Steuerbefreiung für Bezüge der Reservisten.

 

Rz. 8

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Dienstwohnung: Zur Bewertung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Nutzung einer > Dienstwohnung. Bei einer von der Bundeswehr angemieteten Wohnung im Ausland ist der Vorteil im Rahmen von § 3 Nr 64 EStG bis zur Höhe eines dem ArbN sonst zu zahlenden Mietzuschusses steuerfrei (> Dienstwohnung Rz 39).

 

Rz. 8/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Gemeinschaftsunterkunft ist für Angehörige der Bundeswehr – dazu gehören nicht die Zivilbediensteten (> R 3.4 Satz 2 LStR) – ein Sachbezug, der mit den amtlichen Werten der SvEV als Teil des Arbeitslohns anzusetzen ist (> Sachbezugswerte Rz 25 ff [30]; > Anh 15 S 3). Die Werte werden gesondert bekannt gegeben (> Sachbezüge Rz 67; für 2018 vgl FinMin NW vom 29.12.2017 – S 2334–16-V B 3). Bei Wehrpflichtigen ist dieser Sachbezug aber steuerfrei (§ 3 Nr 5 EStG). Der geldwerte Vorteil einer bereitgestellten, aber von einem Zeitsoldaten tatsächlich nicht genutzten Gemeinschaftsunterkunft ist nicht als > Werbungskosten abzugsfähig (vgl EFG 2018, 1130 – Rev, BFH VI R 5/18).

 

Rz. 9

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zum stpfl Arbeitslohn gehört auch der Einarbeitungszuschuss gemäß § 7 Abs 5 SVG (> R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 3 LStR). Ebenso Ausbildungsgelder, die vergleichbar sind mit den an Beamte im Vorbereitungsdienst gezahlten steuerpflichtigen Unterhaltsbeihilfen (> Beamtenanwärter).

 

Rz. 10

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Gefahrenzulagen, die den Feuerwerkern (Berufssoldaten) der Bundeswehr und den Feuerwerkern und Munitionsarbeitern bei den alliierten Streitkräften gewährt werden, sind als Erschwerniszuschläge stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 7 LStDV; > R 19.3 Abs 1 Satz 2 Nr 1 LStR; > Lohnzuschläge Rz 2).

 

Rz. 11

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zeitsoldaten erhalten unterschiedliche Leistungen der Berufsförderung und der befristeten Dienstzeitversorgung. Die Berufsförderung bleibt uE im Rahmen von > R 19.7 LStR steuerfrei. Die Leistungen zur Dienstzeitversorgung sind grundsätzlich steuerpflichtig wie zB Ausgleichsbezüge (§ 11a SVG) oder der Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit; > Übergangsbeihilfe Rz 1 (§ 12 SVG). Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) sind weder steuerfrei noch steuerbegünstigte > Versorgungsbezüge (BFH 111, 516 = BStBl 1974 II, 490; BFH/NV 2008, 31). Zu den steuerfreien Bezügen iSv § 3 Nr 6 EStG (> R 3.6 LStR; > Versorgungsbezüge Rz 24) gehört uE auch die einmalige Unfallentschädigung nach § 20, § 22 Abs 4 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (> Rz 2).

 

Rz. 11/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Als Berufsförderung für freiwilligen Wehrdienst Leistende können Leistungen zur Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden. Diese Leistungen bleiben uE steuerfrei, weil sie wie bei einem > Ausbildungsdienstverhältnis im Rahmen der Ausbildungspflicht der Bundeswehr erbracht werden (> Auszubildende Rz 2).

 

Rz. 12

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem SVG sind nach § 3 Nr 2a EStG steuerfrei; sie unterliegen aber gemäß § 32b Abs 1 Satz 1 N...

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