Mit zu hohem Mietauto in Tiefgarage – haftet der Mieter für die Schäden?

Ein Mann wollte sein Mitfahrzeug zurückbringen und in einer Tiefgarage abstellen, in der der Autovermieter Plätze hatte. Dabei unterschätzte er die zulässige Höhe – die Zufahrt war nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht höher als 2,10 Meter sind. Die Folge: Es kam zu einem beträchtlichen Schaden am Fahrzeug.
Mietwagenunternehmen will von Mieter den Schaden ersetzt bekommen
Die Klägerin, das Mietwagenunternehmen, wollte vom Fahrer den Schaden ersetzt bekommen und das, obwohl zwischen den Parteien im Mietvertrag eine Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung vereinbart worden war. Danach haftet der Beklagte über dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von 150 Euro nur, wenn er den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 81 VVG herbeigeführt hat.
Der Autovermieter argumentierte, der Fahrer habe durch die Einfahrt in eine Garage mit Höhenbeschränkung von 2,10 Meter, für das das Fahrzeug nicht zugelassen war, die Beschädigung des Fahrzeugs verursacht und seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, alles zu unterlassen, was zu Schäden an dem angemieteten Fahrzeug führen könne.
Gericht sieht grobe Fahrlässigkeit beim Mieter des Autos
Das OLG Brandenburg erkannte in dem Handeln des Mietwagenfahrers eine grobe Fahrlässigkeit. Er habe grob sorgfaltswidrig gehandelt, indem er in die Tiefgarage mit der Höhenbeschränkung eingefahren sei. Der Fahrer hatte in der Verhandlung zugegeben, das entsprechende Zeichen bei der Einfahrt in die Tiefgarage übersehen zu haben.
Es entlaste den Beklagten auch nicht, dass ihm bei Anmietung des Fahrzeugs gesagt worden sei, er solle das Fahrzeug bei der Rückgabe in der Abstellzone „Firma 01“ abstellen und lediglich die Tiefgarage Abstellzone gekennzeichnet war. Es wäre seine Pflicht gewesen, vor einem Einfahren die Klägerin zu kontaktieren, um weitere Anweisungen zum Abstellort zu erhalten.
Im Zweifel hätte er auf die Einfahrt verzichten und das Fahrzeug am Straßenrand abstellen müssen.
Haftungsquote des Fahrers nur bei einem Drittel
Trotz dieser Umstände sah das Gericht die Haftungsquote beim Beklagten nur bei einem Drittel. Nach den Grundsätzen des §81 Abs. 2 VVG richtet sich im Falle einer grob fahrlässigen Schuldensverursachung die Haftung nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers.
Eine Beschränkung der Leistungskürzung unterhalb 50 % ist möglich, wenn der Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit betroffen ist, sich das Verhaltens des Schädigers also eher diesem Bereich als dem des bedingten Vorsatzes zuordnen lasse.
Irreführende Aussagen des Mietwagenunternehmens
Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er keine Erfahrung mit der Führung eines derartigen Transporters hatte und sich im Inneren des Fahrzeugs kein Hinweis auf dessen Höhe befand. Zudem spreche für ihn, dass ihm von Mitarbeitern des Mietunternehmens ausdrücklich gesagt wurde, das Fahrzeug in der Abstellzone „Firma 01“ zu parken, die sich allein in der Tiefgarage befand und bei der es keinen Hinweis gab, dass die Einfahrt mit einem Lkw oder Transporter nicht möglich ist. Zudem spreche für den Beklagten, dass er bereits eine fünfstündige Autofahrt hinter sich gehabt habe und er zudem wegen des anstehenden Rückgabetermins unter Zeitdruck stand.
Der Schadensersatzanspruch ergibt sich sowohl aus §§ 535, 280 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 1 BGB.
(OLG Brandenburg, Urteil v. 12.12.2024, 12 U 42/24)
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