Expertengruppe Mietrecht

Bußgeld plus Rückzahlung: Hubig will Mietpreisbremse schärfen

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) will die Mietpreisbremse schärfen. Vermieter sollen künftig nicht nur Miete zurückerstatten müssen, sondern auch Bußgelder zahlen. Eine Expertengruppe bereitet den Gesetzentwurf vor – Frist: 31.12.2026.

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Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will "Schutzlücken im Mietrecht" schließen, wie sie der Funke-Mediengruppe sagte. Die eingesetzte Expertengruppe Mietrecht befasse sich gerade mit "Bußgeldern für Verstöße gegen die Mietpreisbremse". Wenn der Vermieter nur das zu viel gezahlte Geld dem Mieter zurückerstatten müsse, reiche das nicht.

Geplant sei auch die "Reform der Regelung bei Mietwucher", sagte die SPD-Politikern der Funke-Mediengruppe. Ein Gesetzentwurf der Linken war Ende 2025 im Bundestag gescheitert. Auch der Bundesrat hat Vorschläge eingebracht.

Bußgeld für Vermieter bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

Ob die Mietpreisbremse wirkt, ist umstritten. Hubig vertritt in dem Bericht aber die Ansicht, dass sie das tut, wie mehrere Untersuchungen gezeigt hätten. Aber es gebe zu viele Möglichkeiten, die Regelung auszuhebeln, vor allem bei Kurzzeitvermietungen und der Vermietung von möblierten Wohnungen. Ihr Gesetzentwurf zur Reform des Mietrechts wird derzeit im Bundestag beraten.

Die Mietpreisbremse sei jedoch kein Allheilmittel. "Es braucht schlicht mehr bezahlbaren Wohnraum", sagte die Justizministerin. Eine Enteignung großer Wohnungskonzerne, wie sie die Linkspartei in Berlin fordere, lehnte Hubig ab.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) hatte Anfang September darauf hingewiesen, dass Mieter derzeit davor zurückschreckten, Rechte einer Forderung nach Reduzierung der Miete unter Verweis auf die Mietpreisbremse geltend zu machen.

Bundesregierung setzt auf Expertengruppe Mietrecht

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, eine "Expertengruppe Mietrecht" einzusetzen. Die Gruppe nahm die Arbeit im September 2025 auf. 

Die Beratungen erfolgen den Angaben zufolge grundsätzlich vertraulich. "Hierdurch soll ein offener Gedankenaustausch in der Gruppe gefördert werden", heißt es in der Antwort. Die Bekanntgabe näherer Inhalte, der konkreten Arbeitsweise, des aktuellen Stands der Arbeiten und fachlicher Wertungen könnte nach Auffassung der Bundesregierung die Arbeit der Mietrechtskommission erheblich beeinträchtigen.

Schwerpunkte der bisherigen Sitzungen seien die geplante Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz (§ 5 WiStrG 1954) und eine Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse, wie die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen antwortete. Die Expertengruppe sollen die mietrechtlichen Vorschriften bis spätestens 31.12.2026 abschließend vorbereiten.

Bundesregierung: Halbzeit der Mietrechtskommission – Arbeitsweise, Zielerreichung und Zwischenergebnisse (25.8.2026)

Mietwucher: Gesetz der Linken scheitert im Bundestag

Die Fraktion der Linken im Bundestag hatte für einen Entwurf eines Gesetzes "zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz)" keine Mehrheit gefunden. 131 Abgeordnete votierten am 6.11.2025 nach einer halbstündigen Debatte für den Entwurf, 440 Abgeordnete stimmten dagegen. Auch die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD traten auf die Bremse. Zustimmung gab es nur von Bündnis 90/Die Grünen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte dem Parlament zuvor die Ablehnung des Entwurfs empfohlen. 

Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke "Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung überhöhter Mieten (Mietwuchergesetz)"

Bekämpfung überhöhter Mieten: Linke orientieren sich am Bundesrat

Linken-Parteichef Jan van Aken beklagte, die CSU habe im Bundestag gegen den Plan gestimmt, obwohl Parteichef Markus Söder eine ähnliche Initiative im Bundesrat gestartet habe. Bayern hatte bereits im Jahr 2019 eine Gesetzesänderung vorgeschlagen und erhielt in der Länderkammer eine Mehrheit. Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin und Brandenburg schlossen sich an.

Der Bundesrat legte zuletzt im September 2025 einen Entwurf vor – dem entsprach der Entwurf der Linken.

Angestrebt wird in beiden Gesetzentwürfen eine Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes, das es seit 1954 gibt: § 5 WiStrG 1954 sei in der Praxis weitgehend wirkungslos geworden. Hauptgrund sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 28.1.2004 – VIII ZR 190/03), der sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen durch Vermieter stelle, argumentierten die Linken. Darüber hinaus wird in beiden Entwürfen eine Ausweitung des Bußgeldrahmens vorgeschlagen.

Mietwucher-Gesetzentwurf aus dem Bundesrat: Überblick

Überblick aus dem "Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher", den der Bundesrat dem Bundestag im September 2025 vorgelegt hatte:

Verbot der Mietpreisüberhöhung: Verschärfung von § 5 WiStrG

Konkret geht es um die Verschärfung des als Ordnungswidrigkeitstatbestand ausgestalteten "Verbots der Mietpreisüberhöhung" in § 5 WiStrG 1954. Demnach soll schon ordnungswidrig handeln, wer "bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert.

Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der "infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen" ein "unangemessen" hohes Entgelt für Wohnräume fordert.

Bußgeld: 100.000 Euro statt 50.000 Euro

Außerdem will der Bundesrat die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöhen. Die Verdoppelung des Bußgeldrahmens wird damit begründet, dass dieser seit 1993 nicht mehr angepasst worden sei und heute keine ausreichende generalpräventive Wirkung mehr entfalten könne. 

Die Bußgeldbewehrung und die Möglichkeit für Mieter, auf Grundlage von § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) überhöhte Miete zurückzufordern, sind nach Auffassung der Länderkammer grundsätzlich geeignete Instrumente, um marktbedingt ausufernden Mietverlangen im konkreten Mietverhältnis und allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen.

Verzicht auf "Erfordernis der Ausnutzung"

Die Vorschrift sei in der Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber "weitgehend wirkungslos geworden", da diese sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes stelle.

Auf das "Erfordernis der Ausnutzung" will der Bundesrat verzichten und bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden. So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen "erheblich entschärft", argumentiert der Bundesrat.

Vorgesehen ist eine Übergangsvorschrift, wonach die Neuregelung nur auf Mietverhältnisse angewendet werden soll, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden.

Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher (Bundesrat)

Rechtsgutachten stützt härteres Vorgehen gegen Mietwucher

Der Deutsche Mieterbund (DMB) hatte im Mai 2024 auf Basis eines ersten Gesetzentwurfs aus dem Bundesrat ein juristisches Gutachten von Prof. Dr. Kilian Wegner, Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder), zu den Reformoptionen veröffentlicht. Das kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf verfassungskonform war. Die Ampel-Regierung hatte damals rechtliche Bedenken bezüglich der Umsetzung vorgetragen.

Rechtsgutachten: Reformperspektiven für das Verbot der Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz

 

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