Keine unzumutbare Lärmbelästigung durch Wärmepumpe
Wärmepumpen haben sich zur Wärmeerzeugung bei Immobilien noch nicht umfassend durchgesetzt. Besonders bei Neubauten schreitet ihre Verbreitung aber unaufhaltsam voran. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das LG Bielefeld mit den durch eine Wärmepumpe verursachten Geräuschen auseinandergesetzt und diese auch zu Nachtzeiten als zumutbar angesehen.
Gerichtliche Klage wegen Geräuschbelästigung durch Wärmepumpe
Vor dem LG hatte das Eigentümerehepaar eines Einfamilienhauses gegen die Eigentümer eines auf dem Nachbargrundstück erbauten Doppelhauses wegen empfundener Geräuschbelästigungen durch die dort installierte Wärmepumpe geklagt. Die Wärmepumpe befindet sich in einer Entfernung von ca. 15-16 m vor dem Doppelhaus und dient der Beheizung und Warmwasseraufbereitung. Die Ausblasrichtung der Ventilatoren ist auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet. Gegenstand der Klage war ein von den Klägern wahrgenommenes tieffrequentes Brummen sowie damit verbundene Vibrationen während der Nachtstunden.
Kläger machten gesundheitliche Beeinträchtigungen gelten
Das Ehepaar verlangte von den Nachbarn, die Wärmepumpe während der Nachtzeit abzustellen. Die Kläger machten gesundheitliche Beschwerden, unter anderem Schlafstörungen, Magenprobleme und Erschöpfungszustände infolge der nächtlichen Lärmbelästigung geltend. Sie hätten sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben müssen. Der seit längerem bestehende Tinnitus der Ehefrau habe sich durch die nächtlichen Geräusche erheblich verstärkt.
Lärmentwicklung durch Sachverständige überprüft
Das LG ordnete eine umfangreiche Beweisaufnahme an. Die von den Klägern vorgebrachte Geräuschbelästigung wurde von 2 Sachverständigen überprüft. Diese versetzten die Wärmepumpe um Zwecke der Durchführung ihrer Messungen in Volllastbetrieb. Zum Zeitpunkt der Messungen herrschten Wetterbedingungen, die nach den Angaben der Sachverständigen die Lärmemissionen zusätzlich begünstigten. Trotz dieser Bedingungen ergaben die Messungen unmittelbar vor der Wärmepumpe lediglich einen Schallpegel von 27 dB(A). Am Haus der Kläger waren die Werte nochmals deutlich niedriger. Der erlaubte Grenzwert nach der TA-Lärm beträgt 37 db(A). Auch im speziellen Tieffrequenzbereich war keine Grenzwertüberschreitung feststellbar.
Subjektiv empfundene Belästigung nicht völlig auszuschließen
Das Gericht betonte in seinem Urteil, es sei nicht auszuschließen, dass die Kläger in ihrem Schlafzimmer subjektiv ein tieffrequentes Brummen wahrnehmen und hierauf infolge ihrer individuellen gesundheitlichen Verfassung empfindlich reagieren. Diese subjektive Befindlichkeit sei für die Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004,906 BGB aber nicht maßgeblich. Beide Sachverständigen hätten im Schlafzimmer der Kläger keinerlei durch die Wärmepumpe verursachten Lärm wahrgenommen. Ein tieffrequentes Brummen sei dort nicht messbar gewesen.
Wertende Betrachtungsweise
Das Gericht berücksichtigte, dass nach der Rechtsprechung die zumutbare Geräuschbelästigung nicht immer mathematisch exakt, sondern im Einzelfall auch aufgrund wertender Beurteilung festzustellen ist. Dies gelte insbesondere für tieffrequente Lärmeinwirkungen, für die die TA-Lärm besondere Mess - und Bewertungsregeln aufgestellt hat (BGH, Urteil v. 28.3.2025, VZR 105/24). Das Gericht schloss in Übereinstimmung mit den Sachverständigen die Möglichkeit nicht völlig aus, dass beim Betrieb der Wärmepumpe niederfrequenter Schall auf das Grundstück der Kläger übertragen wird. Die hierdurch hervorgerufene Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger sei jedoch unwesentlich, da die Lärmemissionen auch im Rahmen der besonderen Messungen für tieffrequente Übertragungen keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte ergeben hätten.
Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen geduldet werden
Im Ergebnis kam es nach der Bewertung des Gerichts für die Entscheidung nicht auf die subjektiv empfundene Beeinträchtigung durch die Kläger an. Ein Nachbar müsse vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen auf sein Grundstück gemäß § 906 BGB dulden, wenn diese sein Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Entscheidend für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung sei das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ (BGH, Urteil v. 8.10.2004, V ZR 85/04). Von diesem Standpunkt aus sei im konkreten Fall ein kausaler Zusammenhang zwischen den Geräuschen der Wärmepumpe und den von den Klägern geschilderten gesundheitlichen Beschwerden nicht festzustellen.
Klage abgewiesen
Nach den Feststellungen des Gerichts waren daher die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 906 BGB nicht gegeben und die Klage abzuweisen.
(LG Bielefeld, Urteil v. 9.6.2026, 1 O 310/24)
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