Gesetzestext

 

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) 1Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. 2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 3Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Bestimmungen §§ 488490 gelten für Gelddarlehen aller Art, während das Sachdarlehen einschließlich Wertpapierleihe in den §§ 607–609 geregelt ist. Ergänzende o abändernde Sondervorschriften finden sich für Verbraucherdarlehen (§§ 491–505e, 511, 514), wenn das Darlehen von einem Unternehmer (§ 14) an einen Verbraucher (§ 13) gewährt wird, sowie für Finanzierungshilfen (§§ 506, 515), darunter Teilzahlungsgeschäfte (§ 507f), sowie für Ratenlieferungsverträge (§ 510). §§ 488 ff sind grds dispositiv, §§ 491 ff sind halbzwingend (§ 512 1).

 

Rn 2

Durch G v 29.7.09 ua zur Umsetzung der VerbrkrRL 2008 u durch G v 11.3.16 ua zur Umsetzung der WohnimmobilienKrRL hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 11.6.10 bzw. 21.3.16 zahlreiche Neuerungen im Darlehens- u Verbraucherdarlehensrecht eingeführt. Die Übergangsvorschrift findet sich in Art 229 § 22 II u § 38 EGBGB. Auf Schuldverhältnisse, die voll vor dem 11.6.10 entstanden sind, sind das BGB u die BGB-InfoV grds in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Bei einer bloßen Vertragsänderung gilt weiterhin altes Recht (BGH NJW-RR 07, 668 [BGH 07.02.2007 - VIII ZR 145/06] Rz 18). Bei Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts liegt ein Neuvertrag vor (BGH NJW 98, 602 [BGH 07.10.1997 - XI ZR 233/96]). Nach Art 229 § 22 III EGBGB gelten die Bestimmungen der §§ 492 V, 493 III, 499, 500 I, 504 I, 505 II in ihrer neuen Fassung auch für unbefristete Altverträge; § 505 I ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung der Mitteilungen nach Vertragsschluss anzuwenden. Für vor dem 21.3.16 geschlossene Verträge gilt grds das BGB in der bisherigen Fassung (Art 229 § 38 I EGBGB); §§ 504a u 505 II sind auch auf Verbraucherdarlehensverträge aus der Zeit vor dem 21.3.16 anzuwenden.

I. Rechtsnatur von Gelddarlehen.

 

Rn 3

Der Gelddarlehensvertrag gem § 488 idF des SchRModG ist nach allgM (Staud/Freitag Rz 24 mwN) ein schuldrechtlicher Konsensualvertrag. Er kommt schon vor Auszahlung der Darlehensvaluta durch übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff) der Vertragspartner zustande. Möglich ist gemäß § 311 I auch die Umwandlung einer bestehenden (BGHZ 28, 164, 166) o künftigen (BeckOGK/Binder Rz 21) anderen Geldschuld in ein Vereinbarungsdarlehen, für das die §§ 488 ff gelten u Sicherheiten weiter haften. § 488 ist auf Bauspardarlehen u auf Spareinlagen anwendbar (Stuttg WM 13, 508 u WM 16, 742; Hamm ZIP 15, 2359, 2360, NJW-RR 16, 747 u ZIP 16, 1475; Weber ZIP 15, 961, 962; Bergmann WM 16,2153). Die Angaben in einem Werbeflyer einer Sparkasse können einen Vertrauenstatbestand zum Inhalt des Sparvertrags schaffen (Stuttg ZIP 15, 2460, 2461 f).

 

Rn 4

Entgeltliche Gelddarlehensverträge sind gegenseitige (§ 320) Dauerschuldverhältnisse, u zwar Gebrauchsüberlassungsverträge (MüKo/Berger vor § 488 Rz 6). Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen nur die Pflicht des Darlehensgebers zur Zurverfügungstellung der Darlehenvaluta (I 1) sowie die Pflicht des Darlehensnehmers zu deren Abnahme (BGH NJW 91, 1817) u zur Zinszahlung, nicht aber seine Rückzahlungspflicht (I 2; BGH WM 14, 1325 Rz 42; Stuttg NJW-RR 15, 1266, 1269). Unentgeltliche (zinslose) Gelddarlehen sind zweiseitig verpflichtende Dauerschuldverhältnisse, bei denen sich die Pflicht zur Darlehensgewährung u die zur Rückzahlung ggü stehen (Soergel/Seifert vor § 488 Rz 12).

II. Abgrenzung zu anderen Verträgen.

1. Sachdarlehensvertrag und Leihe.

 

Rn 5

Gegenstand von Gelddarlehensverträgen ist nur Bar- u Buchgeld. Für die darlehensweise Überlassung beweglicher Sachen einschließlich Wertpapiere gelten §§ 607 ff, für die leihweise Überlassung §§ 598 ff.

2. Ungenehmigte Kontoüberziehung.

 

Rn 6

Bei ungenehmigter Kontoüberziehung (§ 505 Rn 2) liegt kein Darlehensvertrag vor. Es ist daher eine jederzeitige Rückforderung ohne Kündigung möglich.

3. Unregelmäßige Verwahrung.

 

Rn 7

Unregelmäßige Verwahrung von Sichteinlagen, die überwiegend im Interesse von Bankkunden erfolgt, sowie von Giroguthaben (BGHZ 131, 60, 63; 84, 371, 373; BGH WM 93, 1585), nicht aber von Termineinlagen auf Zeit o mit Kündigungsfrist, die Gelddarlehen sind, ist weder (Geld-)Darlehen noch Verwahrung (§ 695), sondern ein eigenständiger Vertragstyp mit Elementen des Darlehens- u des Verwahrungsrechts (§ 700 Rn 1). Es gelten jedoch iZw §§ 488 ff bzw §§ 607 ff, für Zeit u Ort der Rückgabe aber §§ 695–697.

4. Krediteröffnungsvertrag.

 

Rn 8

Durch den gesetzlich nicht geregelten Kre...

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