Rn 1

§ 700 umschreibt den eigenständigen Vertragstyp ›unregelmäßige Verwahrung‹, der Elemente des Verwahrungs- und des Darlehensrechts (§§ 488 ff, 607 ff) enthält. Eine unregelmäßige Verwahrung ist nur in Bezug auf vertretbare Sachen (§ 91) möglich. Im Unterschied zur Verwahrung verliert der Hinterleger das Eigentum mit Übergabe der Sache. Die Rückgabepflicht bezieht sich auf Sachen gleicher Art, Güte und Menge. Im Gegensatz zum Darlehen dient die unregelmäßige Verwahrung vorwiegend den Interessen des Hinterlegers, insb die Gewährleistung der ständigen Verfügbarkeit gleichartiger Sachen. Die anwendbaren Vorschriften ergeben sich durch Verweisung auf das Geld- und Sachdarlehensrecht (§ 700 I 1). Aus dem Verwahrungsrecht sind nur die §§ 695–697 anwendbar (§ 700 I 3).

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