Gesetzestext

 

(1) 1Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. 2Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

 

Rn 1

Das Sachdarlehensrecht ist durch die Schuldrechtsreform mit Wirkung ab 1.1.02 aus dem allg Darlehensrecht ausgegliedert worden. Seine praktische Bedeutung ist gering.

 

Rn 2

Der Sachdarlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, bei dem die Pflicht zur Überlassung des Darlehensgegenstandes und die Pflicht zur Zahlung des Entgelts im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

 

Rn 3

Vertragsgegenstand sind vertretbare Sachen (§§ 90, 91), in der Praxis va Wertpapiere und Mehrwegverpackungen (Paletten, Container). Für Geld, auch ausländisches, gelten die §§ 488 ff (II).

 

Rn 4

Überlassung bedeutet Verschaffung des Eigentums, nicht nur des Besitzes. Bei Wertpapieren in Sammelverwahrung (§ 5 DepotG) genügt die Abtretung (§§ 398, 412).

 

Rn 5

Höhe und Art des Darlehensentgelts ergeben sich aus dem Vertrag, hilfsweise aus §§ 315 ff. Die Entgeltlichkeit kann abbedungen werden, zB stillschweigend bei Überlassung von Mehrwegverpackungen. Zur Fälligkeit vgl § 609.

 

Rn 6

Der Darlehensnehmer hat am Ende der Vertragslaufzeit (vgl § 608) Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten, dh Eigentum und Besitz zu verschaffen. Die Pflicht entspricht der Überlassungspflicht des Darlehensgebers (I 2). Wertänderungen können nur durch eine Wertsicherungsklausel berücksichtigt werden. Für Rechts- und Sachmängel haftet der Darlehensnehmer analog §§ 434 ff (Grüneberg/Weidenkaff Rz 9).

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