Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften

Das BMF hat dargestellt, welche Grundsätze bei der wirtschaftlichen Zurechnung von Wertpapieren im Fall der sogenannten Wertpapierleihe gelten.

Wirtschaftliches Eigentum an Aktien bei Wertpapierleihen

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sogenannten Wertpapierleihe kann das wirtschaftliche Eigentum bei zivilrechtlich an den Entleiher übereigneten Aktien ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition zukommt (BFH Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13).

Neue Verwaltungsaussagen

Das BMF hat die Urteilsgrundsätze mit Schreiben vom 9.7.2021 aufgegriffen und die Verwaltungssicht auf die wirtschaftliche Zurechnung von Wertpapieren ausführlich dargestellt. Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze:

Wesen der Wertpapierleihe

Die Wertpapierleihe ist ein Sachdarlehen, bei dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Letzterer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und (bei Fälligkeit) zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

Bei der Wertpapierleihe werden die Wertpapiere gegen Leistung eines Entgelts zu vollem Eigentum und zur freien Verfügung überlassen; es gehen alle Rechte aus dem Papier über - auch diejenigen zum Weiterverkauf oder zur Verpfändung der Papiere.

Regelfall der wirtschaftlichen Zurechnung

Es gilt der Grundsatz, dass dem Darlehensnehmer (als zivilrechtlichem Eigentümer) die Wertpapiere auch wirtschaftlich zuzurechnen sind. Hierfür muss er die "tatsächliche Herrschaft" über die Papiere ausüben - das heißt, er muss den Darlehensgeber für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut (= die Wertpapiere) ausschließen können.

Hinweis: Das wirtschaftliche Eigentum von Aktien wird vom Darlehensnehmer erlangt, sobald er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann - maßgeblich ist hierfür in der Regel der Zeitpunkt, in dem Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übergehen.

Ausnahmefall der wirtschaftlichen Zurechnung

Die wirtschaftliche Zurechnung entliehener Wertpapiere kann ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Wertpapiere

  • nur über einen kurzen Zeitraum (unter 45 Tagen) über den Dividendenstichtag hinaus übertragen werden oder
  • die Eigentümerposition des Darlehensnehmers lediglich rein formal ist.

Formale Eigentümerposition

Wann von einer lediglich formalen Eigentümerposition des Darlehensnehmers auszugehen ist, entscheidet sich nach einer Gesamtschau der Verhältnisse. Gegen eine wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensnehmer sprechen folgende Kriterien:

  • Gesamtentgelt richtet sich nach Steuervorteil: Aus dem Wertpapiergeschäft soll ein Steuervorteil (für die Parteien oder Dritte) entstehen, nach dem das Gesamtentgelt für das Geschäft bemessen ist.
  • Kein Liquiditätsvorteil: Dem Darlehensnehmer erwächst durch das Wertpapiergeschäft kein Liquiditätsvorteil, beispielsweise weil Zahlungen zeit- und betragsgleich erfolgen.
  • Keine Stimmrechtsausübung: Der Darlehensnehmer kann aus dem Leihgeschäft keinen gesellschaftsrechtlichen Vorteil erlangen, da die Ausübung des Stimmrechts vertraglich ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist oder es ihm auf die Ausübung der Stimmrechte nicht ankommt.
  • Schwache Rechtsposition: Dem Darlehensnehmer kann jederzeit oder mit nur kurzer Frist (innerhalb von drei Bankarbeitstagen) die Rechtsposition aus dem Wertpapiervertrag entzogen werden (z.B. durch Kündigung). Von einer solchen schwachen Rechtsposition ist ferner auszugehen, wenn dem Darlehensnehmer aufgrund sonstiger vertraglicher Rechte des Darlehensgebers keine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Wertpapiere möglich ist.

Bilanzielle Folgen

Erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensnehmer, ist ihm mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragung die Darlehensvaluta steuerlich zuzurechnen. Beim Darlehensgeber tritt an Stelle der Wertpapiere eine Forderung (auf Lieferung von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge), die mit dem Buchwert der hingegebenen Wertpapiere anzusetzen ist. Die gegebenenfalls in den Aktien enthaltenen stillen Reserven lösen keine Gewinnrealisierung aus.

Erfolgt die wirtschaftliche Zurechnung der Papiere beim Darlehensgeber, müssen die Wertpapiere ununterbrochen in der Bilanz des Darlehensgebers ausgewiesen werden. Die Dividende ist wirtschaftlich dem Darlehensgeber zuzurechnen und bei diesem zu besteuern.

Kapitalertragsteuer

Voraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer eines unbeschränkt steuerpflichtigen Darlehensnehmers ist unter anderem, dass ihm die Aktien zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 5 EStG i.V.m. § 39 AO). 

Gestaltungsmissbrauch

Wertpapiere dürfen auch dann nicht dem Darlehensnehmer wirtschaftlich zugerechnet werden, wenn das Wertpapiergeschäft als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu werten ist. Hiervon ist bei unangemessenen rechtlichen Gestaltungen auszugehen, denen kein wirtschaftlich vernünftiger Grund zugrunde liegt und die einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil vermitteln.

Anhand zweier Fallbeispiele zu Wertpapierleihen mit ausländischen und inländischen Aktien ( siehe Rz. 17 bis 18 des Schreibens) veranschaulicht das BMF, wie die Verwaltungsgrundsätze auf Gestaltungen anzuwenden sind, die einen künstlichen Betriebsausgabenüberhang schaffen sollen.

Andere Wertpapiergeschäfte

Das BMF erklärt, dass die Grundsätze des Schreibens auch für andere Wertpapiergeschäfte gelten, soweit das Wertminderungsrisiko nach einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht übergegangen ist (z.B. Repo-Geschäfte, Wertpapierpensionsgeschäfte i. S. des § 340b HBG und Kassa-Geschäfte).

Anwendungszeitpunkt

Die geäußerten Grundsätze ersetzen die Aussagen im BMF, Schreiben v. 11.11.2016, IV C 6 - S 2134/10/10003 - 02 und sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF, Schreiben v. 9.7.2021, IV C 6 - S 2134/19/10003 :007


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