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Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften

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BMF, Schreiben v. 11.11.2016, IV C 6 - S 2134/10/10003-02, BStBl I 2016, 1324

Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.8.2015 – I R 88/13

Mit Urteil vom 18.8.2015 hat der BFH für Recht erkannt, dass das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. „Wertpapierleihe” an den „Entleiher” zivilrechtlich übereignet wurden, ausnahmsweise beim „Verleiher” verbleiben könne, wenn die zivilrechtliche Position des „Entleihers” lediglich eine formale sei. Dies ergebe sich in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bezugnehmend auf das BFH-Urteil vom 18.8.2015 für die wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapierleihen, Kassa-Geschäften und anderen Wertpapiergeschäften die folgenden Grundsätze:

 

I. Einordnung eines Wertpapierdarlehens („Wertpapierleihe”)

Bei der „Wertpapierleihe” handelt es sich um ein Sachdarlehen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 258). Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Die Wertpapiere werden gegen Leistung eines Entgelts zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung (Übergang aller Rechte aus dem Papier, auch diejenigen Rechte zum Weiterverkauf oder zur Verpfändung) überlassen.

 

II. Wirtschaftliche Zurechnung

Im Grundsatz sind dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer die im Rahmen des Darlehens übereigneten Wertpapiere auch wirtschaftlich zuzurechnen (§ 39 Absatz 1 AO, Grundfall). Maßgeblich ist hierfür die Ausübung der tatsächli...

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