Gesetzestext

 

(1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.

 

Rn 1

Die Pflicht zur Rückerstattung (§ 607 Rn 6) wird fällig mit Ablauf der vereinbarten Überlassungszeit, mangels Laufzeitvereinbarung mit der Kündigung des Darlehensvertrags durch eine Vertragspartei (I).

 

Rn 2

Die (ganze oder teilweise) Kündigung bei unbestimmter Laufzeit ist mangels vertraglicher Regelung ohne weitere Voraussetzung jederzeit zulässig und sofort wirksam (II). Auch bei bestimmter Laufzeit ist die außerordentliche Kündigung möglich (§ 314).

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