Gesetzestext

 

1Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

 

Rn 1

Das jederzeitige Rückforderungsrecht des Hinterlegers gilt für die entgeltliche (LG Ulm NJW-RR 04, 854: Pferdeeinstellung) und unentgeltliche Verwahrung gleichermaßen. Abw Vereinbarungen sind zulässig (MüKo/Henssler § 695 Rz 2). Das Verlangen des Hinterlegers stellt eine Kündigung des Verwahrungsvertrags dar, die dem Rückgabeanspruch vorausgeht (Grüneberg/Sprau § 695 Rz 1). Dabei sind die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten (nicht zur Unzeit, ggf angemessene Frist, bei Kaufleuten § 358 HGB – MüKo/Henssler § 695 Rz 4). Eine in AGBs vereinbarte Kündigungsfrist ist unwirksam. In der Insolvenz des Verwahrers gibt der Anspruch ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO). Er umfasst Früchte und Gebrauchsvorteile (§ 100). Der Anspruch kann sich auch gegen Dritte richten (§§ 546 II, 604 IV analog). Er verjährt nach §§ 195, 199. § 695 2 enthält eine besondere Anlaufhemmung.

 

Rn 2

Bei verwahrten Sachen, die Eigentum des Verwahrers sind, besteht der Anspruch nur, wenn dem Hinterleger ein besseres Recht zum Besitz zusteht. Ist der Hinterleger nicht Eigentümer der Sache, darf der Verwahrer das Herausgabeverlangen eines Dritten aufgrund § 985 nur erfüllen, wenn dem Hinterleger ggü dem Eigentümer kein Besitzrecht (§ 986) zusteht (MüKo/Henssler § 695 Rz 9). Die Rückgabepflicht ggü dem Hinterleger entfällt (§ 275). Der Verwahrer haftet bei Unmöglichkeit der Herausgabe an den Hinterleger oder bei Beschädigung der Sache unter den Voraussetzungen der §§ 280 ff, 690, 254.

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