Gesetzestext

 

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

 

Rn 1

§ 690 privilegiert den unentgeltlichen Verwahrer mit einer Haftungsmilderung (§ 277), weil er typischerweise fremdnützig tätig wird. Voraussetzung ist ein wirksamer, unentgeltlicher Verwahrungsvertrag, nicht lediglich eine Gefälligkeit (s § 688 Rn 3). Die Unentgeltlichkeit fehlt, wenn auch nur ein mittelbarer Vorteil mit der Verwahrung verbunden (Ermöglichung eines Gebäudeabbruchs: Ddorf MDR 76, 842) oder die Aufbewahrung Nebenpflicht eines entgeltlichen Vertrags ist. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz hat der Verwahrer stets zu verantworten (§ 277). Die Privilegierung ist auf die Leistungspflichten beschränkt (MüKo/Henssler § 690 Rz 9: nicht Nebenpflichten; Köln 5 U 174/11, zum Diebstahl im Krankenhaus; München NJW-RR 18, 1245, zur Anwendung bei Lagergeschäften). Insoweit gilt sie aber grds auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung (BGHZ 46, 313; Zweibr NJW-RR 02, 1456). Keine Anwendung findet § 690 bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung (BGHZ 4, 192) und auf Gefälligkeitsverhältnisse (BGHZ 21, 102; aA etwa BeckOKBGB/Gehrlein § 690 Rz 2).

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