Rn 3

Der Verwahrungsvertrag kommt nach den allgemeinen Regeln mit der Einigung (Konsensualvertrag) zustande. Die Abgrenzung der unentgeltlichen Verwahrung von der ohne Rechtsbindungswillen übernommenen Gefälligkeit kann dabei im Einzelfall schwierig sein. Die Gestattung eines Kfz-Händlers ggü einem Dritten, ein Kfz auf dem Betriebsgelände zum Zwecke des Verkaufs abzustellen, soll mangels Rechtsbindung keine Verwahrung (§§ 688, 690) darstellen, wenn die Gestattung uneigennützig erfolgt (Köln OLGZ 72, 213). Gestattet ein Steinmetz nicht nur im Einzelfall die Einlagerung fremder Grabsteine auf seinem Betriebsgelände, so liegt ein Rechtsbindungswille regelmäßig vor (München NJW-RR 18, 1245 [OLG München 08.08.2018 - 7 U 4106/17]). Gleiches gilt, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, dass der verkaufte, bereits übereignete und bezahlte historische Traktor noch beim Verkäufer bis zur späteren Abholung durch den Käufer verbleibt (Braunschw BeckRS 21, 17783). Der Vertrag kann konkludent durch Übergabe der Sache oder von Schlüsseln (BGH WM 67, 343) geschlossen werden. Allein der Umstand, dass ein Hotelparkplatz abgesperrt ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, dass ein Hotelier auch für den Inhalt eines auf seinem Parkplatz abgestellten PKW die Haftung übernehmen will. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (Ausnahme: DepotG). Der Hinterleger muss nicht Eigentümer der Sache sein.

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