Gesetzestext

 

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) 1Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. 2Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

 

Rn 1

Die Leihe endet entweder durch Zeitablauf (I), Gebrauchsbeendigung (II), Rückforderung der Sache, ohne dass es einer Kündigung bedarf (III, IV), oder durch Kündigung durch den Verleiher (§ 605). Die Rückforderung darf nicht zur Unzeit erfolgen (Köln NJW-RR 92, 1497). Der Entleiher darf die Sache, vorbehaltlich abw Vereinbarung, aber schon vorher zurückgeben (§ 271 II).

 

Rn 2

Der Entleiher hat dem Verleiher idR wieder den unmittelbaren Besitz auf eigene Kosten zu übertragen; ob erlaubt gezogene Früchte herauszugeben sind, richtet sich nach dem Inhalt des Leihvertrages, hilfsweise nach § 101 (MüKo/Häublein Rz 5; aA Staud/Reuter Rz 1: stets Herausgabe).

 

Rn 3

Neben dem Entleiher ist der Dritte, dem die Sache von jenem – befugt oder unbefugt – übertragen worden ist, aufgrund Herausgabeverlangens des Verleihers verpflichtet (IV).

 

Rn 4

Der Entleiher hat wegen seiner Gegenansprüche, insb wegen Verwendungen (§ 601 II), ein Zurückbehaltungsrecht (vgl § 601 Rn 5).

 

Rn 5

Die dreijährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch (§ 195) beginnt in Abweichung von § 199 mit Beendigung der Leihe (V).

 

Rn 6

Der Verleiher hat die Voraussetzungen der I-4 darzulegen und zu beweisen. Im Fall des III trägt indessen der Entleiher die Beweislast für eine konkrete Leihdauer (hM, vgl LG Göttingen MDR 94, 248 [LG Göttingen 09.12.1993 - 8 O 314/93]; MüKo/Häublein Rz 4 mN; aA 11. Aufl).

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