Gesetzestext

 

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3. wenn der Entleiher stirbt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist eine Ausprägung des Grundsatzes, dass ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann (§ 314 I). Sie ist nicht abschließend (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]), was insb bei Leihverträgen auf Lebenszeit des Entleihers von Bedeutung ist (Köln NJW-RR 94, 853 [OLG Köln 24.11.1993 - 11 U 127/93]; Frankf NJW-RR 98, 415 [OLG Frankfurt am Main 24.07.1997 - 15 U 211/96]). Zum Zug kommt sie in den Fällen des § 604 I und II.

 

Rn 2

Die Kündigung bedarf weder einer Form noch der Begründung; auch muss anders als bei § 314 I außerhalb Nr 1–3 generell kein wichtiger Grund vorliegen. Sie ist grds fristlos möglich, darf aber nicht zur Unzeit erfolgen. Einschränkungen durch § 242 sind möglich.

 

Rn 3

Die Kündigung ändert nichts an der Verpflichtung des Entleihers zur Tragung der Kosten der Rückgabe und begründet keine Schadensersatzpflicht des Verleihers.

B. Kündigungsgründe.

 

Rn 4

1. Der Eigenbedarf (Nr 1) setzt ein nicht notwendig dringendes (BGH NJW 94, 3156) Bedürfnis aufgrund eines nicht vorhergesehenen, wenn auch möglicherweise vorhersehbaren Umstandes voraus. Auf die Belange des Entleihers ist Rücksicht zu nehmen, insb wenn dieser sich auf eine lange Dauer des Leihvertrags eingerichtet oder in die Leihsache investiert hat (Ddorf ZMR 01, 961); der Verleiher hat seine Interessen aber nicht denjenigen des Entleihers unterzuordnen (BGH NJW 94, 3156 [BGH 17.03.1994 - III ZR 10/93]). Die Notwendigkeit, ein Grundstück aus wirtschaftlichen Gründen zu veräußern, kann die Kündigung eines Wohnrechts auf Lebenszeit rechtfertigen (Kobl NJW-RR 96, 843 [OLG Koblenz 16.01.1996 - 3 W 693/95]), dagegen noch nicht die Möglichkeit, ein Grundstück günstig zu veräußern (München WM 84, 1397).

 

Rn 5

2. Vertragswidriger Gebrauch (Nr 2) begründet ohne weiteres die Kündigung. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich.

 

Rn 6

3. Tod des Entleihers (Nr 3), nicht derjenige des Verleihers (ggf aber Nr 1).

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