Rn 3

Ersatz von Verwendungen (Begriff § 994 Rn 2, § 996 Rn 2) außerhalb von I kann der Entleiher nach §§ 677 ff verlangen (II 1). § 685 kann dem Anspruch entgegenstehen (BGH NJW 85, 313; Hamm NJW-RR 98, 413; Frankf FamRZ 07, 641).

 

Rn 4

Das aus II folgende Recht auf Ersatz von Verwendungen umgreift nicht grundlegende Umgestaltungen, wie die Bebauung eines Grundstücks oder auch nur seine Pflasterung (LG Gießen NJW-RR 95, 532).

 

Rn 5

Wegen seiner Ansprüche aus II hat der Entleiher ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 (RGZ 65, 270).

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