Gesetzestext

 

(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.

(2) 1Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.

A. Obhuts- und Erhaltungspflicht.

 

Rn 1

Der Entleiher hat eine Obhuts- und Erhaltungspflicht. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten (Begriff vgl § 994 Rn 3) hat er zu tragen (I); auf die Notwendigkeit zusätzlicher Erhaltungsmaßnahmen hat er den Verleiher hinzuweisen (MüKo/Häublein Rz 4).

 

Rn 2

Den Verleiher trifft keine Erhaltungspflicht.

B. Verwendungen.

 

Rn 3

Ersatz von Verwendungen (Begriff § 994 Rn 2, § 996 Rn 2) außerhalb von I kann der Entleiher nach §§ 677 ff verlangen (II 1). § 685 kann dem Anspruch entgegenstehen (BGH NJW 85, 313; Hamm NJW-RR 98, 413; Frankf FamRZ 07, 641).

 

Rn 4

Das aus II folgende Recht auf Ersatz von Verwendungen umgreift nicht grundlegende Umgestaltungen, wie die Bebauung eines Grundstücks oder auch nur seine Pflasterung (LG Gießen NJW-RR 95, 532).

 

Rn 5

Wegen seiner Ansprüche aus II hat der Entleiher ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 (RGZ 65, 270).

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