Rn 2

Eine geduldete Überziehung auf einem laufenden Konto (§ 504 Rn 4) ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen auf (rahmen-)vertraglicher Grundlage (Frankf WM 15, 721, 722; Köln WM 99, 1003), das erst im Moment der Auszahlung zustande kommt (BTDrs 16/11643, 90). Sie unterscheidet sich vom eingeräumten Überziehungskredit dadurch, dass es an der vorherigen Vereinbarung eines Kreditrahmens überhaupt (I 1) o zumindest in diesem Umfang (I 2) fehlt. Lässt sich der Unternehmer durch Duldung auf die Überziehung, etwa durch Einräumung einer Zahlungsfrist, ein, kommt es zum (konkludenten) Abschluss einer Überziehungsvereinbarung (Ddorf BKR 15, 105, 107; aA AG Köln NJW-RR 15, 1272, 1273 für reines Guthabenkonto, Mitverschulden der Bank). Eine solche bedarf zu ihrer Beendigung der Kündigung (BGH WM 13, 1796 Rz 33).

 

Rn 3

Nicht unter § 505 fallen Überziehungen durch pflichtwidrige Kontoverfügungen des Verbrauchers, die der Unternehmer nicht verhindern kann (›Zwangskredite‹, wie etwa Belastungen aufgrund von Kreditkartenumsätzen o Barabhebungen mit einer girocard bei Geldautomaten anderer Kreditinstitute). Solche Überziehungen hat der Verbraucher sofort zurückzuführen. Spätestens nach einem Monat ist auch insoweit rückwirkend eine geduldete Überziehung anzunehmen, wenn der Unternehmer nicht die Rückführung des Zwangskredits verlangt (Ddorf BKR 15, 105, 107; Nobbe/Pap Rz 8; NK-BGB/Müller Rz 3).

 

Rn 4

Ein Anspruch des Darlehensnehmers darauf, dass ein Kreditinstitut einen nach § 504 eingeräumten Kreditrahmen dem tatsächlichen Kreditbedarf anpasst, damit Überziehungszinsen vermieden werden, besteht nicht (BGHZ 118, 126, 129; Hamm NJW 91, 706; LG Traunstein NJW-RR 92, 45).

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